Vor K.-F. Meyer, OVG Koblenz

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Hinausschieben des Ruhestandsbeginns - Gesetzesänderung ungeniert einkassiert? 

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Inhalt / Überschriften

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- Norbert Blüm  -  unverblümt!

- Suche nach einem Rechtsanwalt

- Klagen zu wollen - eine Einfältigkeit?

- Eröffnung: "... ich muss auch mit 65 in den Ruhestand! " Ein Hit!

- Arbeitsstil des OVG  Koblenz - immer Sorgfältigkeit?

- Ein kurzer Impuls von Justitia?!

- Ohnehin schon vollendete Tatsache wegen zugestellter Urkunde?

- Zugeraunter Ratschlag!

- Leitsatz verfälscht schnell in den Medien

- Doppelt und dreifache Ergebnisorientiertheit des OVG?

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Norbert Blüm - unverblümt!

 

Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten  Eine Polemik  Westend Verlag GmbH, 2014

 

Das Buch von Norbert Blüm hat den Fehler, dass die positiven Beispiele nicht ebenfalls stark herausgehoben werden.

 

Beispiel:VG Frankfurt am Main Urteil vom 20.August 2012 Az. 9K 4663/11.F

"Schon deshalb können die Gerichte nicht ihrerseits einer ohne nähere Zielbestimmung erlassenen und wegen des Alters benachteiligten Regelung Ziele unterstellen, ohne sie dem Normgeber selbst in nachvollziehbarer Weise zurechnen zu können. Das gegenteilige Verfahren würde auf eine Verkehrung der Rollen und Verantwortlichkeiten hinauslaufen. Die Gerichte würden sich die Ziele gleichsam selbst nach Gutdünken aussuchen und nachfolgend eine Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, bei der sie allenfalls die Qualität der von ihnen, d.h. den Gerichten, selbst erdachten Ziele rechtfertigen oder verwerfen könnten."

Hier heißt das schlicht: Gesetzesänderung ungeniert einkassieren geht gar nicht!!

 

Dass diese Selbstverständlichkeit extra vorgetragen wird und geradezu als Sensation empfunden werden kann, führt mitten ins Buch von Norbert Blüm.

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Es ist nicht gravierend oder besonders schlimm, einen Prozess in Sachen Hinausschieben des Ruhestandsbeginns zu verlieren. Es  ist aber schlimm, den Respekt zu verlieren und Urteilstexte durchlesen zu müssen, die den Verstand beleidigen.

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In Rheinland-Pfalz hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer den Justizminister Jochen Hartloff  gefeuert. Sein Name steht für die verbohrte Justizreform, die letztlich an 65000 Unterschriften gescheitet ist.

Was für eine erbärmlich schwache Truppe stellen demgegenüber Hochschulprofessoren und ihre Funktionäre dar? 

 

Er wurde 2014 ersetzt durch den Universitätsprofessor Gerhard Robbers, am 17.11. 2015  65 geworden, Fachmann für Staats- und Kirchenrecht. Eigentlich der richtige Hintergrund, aber könnte  er im Landtagswahlkampf 2016 oder überhaupt  jemals  eine Sau durchs Dorf treiben, z.B. die Umsetzung der Gesetzesänderung in Sachen Hinausschieben des Ruhestandsbeginns, so wie es ehemals von SPD und FDP gedacht war? Der Website-Betreiber ist ja Spezialist für solche Vorschläge naiver Geradlinigkeit. Deprimiert befürchtet er jedoch, dass der Minister eher vor der Sau weglaufen würde - vielleicht schnurstracks in den Ruhestand. 

 

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Zurück zum Thema der Gesamtüberschrift

 

Bei Eingabe von  Kurt Beck  Altersdiskriminierung bei Google erscheint weit oben  seit dem 14.12.10 der Artikel „Zwangspensionsalter für Profs: Rheinl.-Pfalz mauert“

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http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4048

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über das Abenteuer,  die Beamtenpolitik  - hier die Vollmundigkeit zum Hinausschieben des Ruhestandsbeginns - von Kurt Beck beim Wort nehmen zu wollen – ihr mal an einer scheinbar auf der Höhe der Zeit angekommenen Stelle als „Ein besonderer Fall“ (DIE RHEINPFALZ) Geschmack abzugewinnen.

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Suche nach einem Rechtsanwalt

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Zu diesem Abenteuerbericht über das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns gehört die Suche nach einem Rechtsanwalt in der Nähe. Ein Telefongespräch begann zwangsläufig mit der Einleitung, dass man Prof. in RLP sei und gegen Rheinland-Pfalz klagen wolle. Das reichte, um am anderen Ende der Leitung regelmäßig erhebliche Gemütsaufwallung zu erzeugen, ohne überhaupt den Klagegrund vorgetragen zu haben.

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„Sie können gegen ihren Dienstherrn nicht gewinnen. Und wenn sie klagen, können sie eine Beförderung (für Sie ja nicht mehr zutreffend) für immer vergessen.“ So ( und noch direkter ) der  als Spitzenmann in RLP empfohlene und weitere Anwälte.

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Bezüglich der Erfolgsaussichten bestand fast Einigkeit. Schließlich hatte das Aufmucken gegen die bis zur Dienstrechtsreform geübte Praxis, die höher dotierten C3-Stellen zur Hälfte nach Absprachen mit Wegschalten der Konkurrenzlage  zu vergeben und dafür internen Bewerbern auf eine so genannte externe Stelle die Erfolgsaussichten extrem zu reduzieren, schon früher einmal zum Gang vors Gericht geführt.

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Die konsequente Nichterwähnung, Nichtaufnahme, Nichtverhandlung und damit Deckung dieser alles bestimmenden demotivierenden, zeitraubenden und Energie vernichtenden „Extraauslegung“ des Gesetzes (unter der noch heute Top-Kollegen finanziell nachwirkend zu leiden haben) bezüglich der öffentlichen Ausschreibung von Professorenstellen  entspricht hier der Camouflage der Wahrheit, dass das Ministerium die Legislative mit der Absicht, die Gesetzesänderung zum Hinausschieben des Ruhestandsbeginns  für Professoren nicht gelten lassen zu wollen, übersteuert, also wieder eine „Extraauslegung“ gedeckt wird. 

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Die Sache mit der „Beförderung“ wurde aber anders erlebt. Nach einer sehr bald angesetzten Ausschreibung der gleichen Art konnte der Präsident der damals noch FH des Landes RLP  genannten FH (anders als Konrad Wolf heutzutage nur für die FH Kaiserslautern) unter einem Dach (ein im Umgang mit seinen Professoren sehr geschickter und umgänglicher Mann mit bemerkenswertem Format) den Erfolg vermelden.

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Anderenfalls wäre die Sache auch ohne das damals noch nicht vorhandene Internet nicht nur (wie später doch noch) rudimentär in die Öffentlichkeit gelangt.

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Klagen zu wollen - eine Einfältigkeit? 

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Nun stand aber vor dem 2. Antrag auf Verlängerung nach langer Überlegung fest, sich der Sache der in jeder Richtung mit Ausnahmen offensichtlich in ganz Deutschland unwahrhaftigen Pseudo-Option „Hinausschieben des Ruhestandsbeginns“ anzunehmen. Das ging nicht ohne die Vorführung der Gerichte (Das OVG Koblenz hat mit seinen PR (Public Relations) dem PR (Page-Ranking dieser Website) sehr geholfen!!)  Es galt also nach kurzem Kontakt mit einem von Prof. Dr. H.-H. von Arnim in einer freundlichen E-Mail-Antwort  empfohlenen, aber realistisch-pessimistischen Anwalt einen eher optimistischen Anwalt zu finden, nämlich den in  die Aktivität des Verwaltungsgerichts Frankfurt , das Hessische Beamtenrecht bezüglich einer Altersgrenze überhaupt vom EuGH überprüfen zu lassen, involvierten Anwalt.

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Damit wurde nun fast jede Darstellung für das Gericht zweigleisig, da ja ein Erfolg vor dem EuGH übergeordnet wirksam geworden wäre.

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Der Termin vor  K.--F. Meyer, OVG Koblenz,  wurde (guter Service und/oder Landtagswahl 2011 ?!)  in vergleichsweise kurzer Zeit angesetzt. nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, auch unterschrieben von der gerade (16.April 2010) zur Präsidentin des Gerichts berufenen Richterin,   deren Bewebungsverfahren während der  Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch lief. Das mag nichts bedeuten, aber sie war vor der Gesetzesänderung im Jahr 2007 schon mit einem Fall zum Hinausschieben des Ruhestandsbeginns befasst. Und Frau Faber-Kleinknecht  hat nachweislich ihre Argumentationen nach Änderung des Gesetzes nicht verändert.

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 http://www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de/Urteile-im-Volltext/FH-Praesident-RLP/1,000000294961,8,1

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Der Ansicht des RA.,   dass man zu solch einem Termin gar nicht erscheinen müsse, musste unter dem Gesichtspunkt des Abenteuerberichtes widersprochen werden.

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Der  Vorsitzende, Prof. Dr. K.-F. Meyer, Präsident des  OVG Koblenz und zugleich Präsident des VerfGH Rheinland-Pfalz, stellte markant fest zur

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Eröffnung:

"… ich muss auch mit 65 in den Ruhestand!“    Ein Hit!

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Also entstand sogleich die innere Anspannung  - der  Mentalität entsprechend, mit der die ganze Sache überhaupt verfolgt wurde und weiter verfolgt wird - die Replik  „Dann müssen Sie etwas für mich und für sich tun und, wenn das nicht geht, muss ich anschließend etwas für Sie tun“ zu unterdrücken.

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Diese Einleitung hätte natürlich bereits als Verkündung des Urteils angesehen werden können, vor allen Dingen aber als ungeniert zugegebene persönliche Befangenheit nicht nur wegen des selben Dienstherrn, sondern auch seiner eigenen - vielleicht krass ablehnenden - Einstellung zum Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.

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 Sie erzeugte auch  den Eindruck mangelnder Vorbereitung, denn die Neuregelung hätte ja auch einen Verlängerungsantrag für einen Richter möglich gemacht, in diesem Falle doch mit größter Erfolgsaussicht wegen der wertvollen Personalunion von als OVG-Präsident und Präsident des Verfassungsgerichtshofes.

Nun  muss man  allerdings  sagen, dass  Prof. Dr. K.-F. Meyer eigentlich einen extrem   vertrauenerweckenden Eindruck machte.

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(Ministerpräsident Kurt Beck konnte sich daher keinen besseren Unterstützer seiner „Justizreform“ wünschen, wenn der Präsident des OVG Koblenz hierfür hilfreich die Schließung des Verwaltungsgerichts Mainz ins Spiel brachte, was vorher gar nicht zur Debatte stand. 

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(DIE RHEINPFALZ, 22.11.2011, Überschrift: "Meyer stützt Hartloffs Pläne, OVG-Präsident trägt Schließung des Verwaltungsgerichts Mainz mit." 

Aus dem Text des Artikels:

"Dass auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz personell üppig ausgestattet sei, wie es in Justizkreisen dargestellt wird, bestreitet Meyer. (...) Meyer geht im Frühjahr 2012 in den Ruhestand, ebenso sein Stellvertreter Wolfgang Steppling." (...) Gegen die Schließung des Mainzer Verwaltungsgerichts spricht sich dessen Vizepräsident Wilfried Eckert aus. Der Koblenzer "Rheinzeitung" zufolge sucht er Hilfe bei dem Verein "Pro Justiz Rheinland", der gegen die Verlagerung des Koblenzer Oberlandesgerichts kämpft.))

 

Warum bloß machte er das?  Kurt Beck war doch schon vor den Protesten auf dem Rückzug!

 

Der folgenden Quelle

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http://classic.motor-kritik.de/classic/common/11081803.htm

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(Mitte der Seite) will man nicht glauben.

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Danach wurde freundlich das Wort erteilt und damit die Möglichkeit gegeben, auf die Änderung des Gesetzes zum Hinausschieben des Ruhestandsbeginns von "Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall..." auf  "Wenn es im dienstlichem Interesse liegt..."  nochmals hinzuweisen und auf die Tatsache, dass der Fachbereich FB AIng der FH KL das dienstliche Interesse auch an der zweiten Verlängerung schriftlich sehr wohl bekundet habe und  Präsident Konrad Wolf diese Stellungnahme dem Ministerium weitergeleitet habe.

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Arbeitsstil des OVG Koblenz - immer Sorgfältigkeit?

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Es folgte der Hinweis, dass es zum Selbstverständnis und zum Arbeitsstil des Gerichtes gehöre, alles sorgfältig durchgelesen zu haben. 

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Das war einerseits sicher zutreffend, denn es musste  entgegen den vielen zitierten Absichtserklärungen der SPD-Landtags- abgeordneten und der Äußerungen des Ministerpräsidenten aus der Landtagsdebatte  (Button„Avatar im Landtag RLP“) eine Äußerung gefunden werden, die sich umdeuten ließ  zu Gunsten der Verweigerung des Ministeriums

(Drucksache ),

die sich aber erst später in der schriftlichen  Urteilsbegründung fand.

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Es war andererseits aber eher nicht durchgängig zutreffend, denn nach der vorgetragenen Meinung, dass im Ministerium noch der Geist  herrsche wie zu Zeiten des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns von  Prof. Dr. H.-H. von Arnim im Jahre 2005 – also vor der Gesetzesänderung – (was  ihm triefend verweigert wurde) antwortete der Vorsitzende, dass man  interessanterweise genau diesen Fall in der kurzen Vorbesprechung diskutiert  habe. Aus der folgenden kurzen Diskussion untereinander konnte nun ein dreißig  Jahre erfahrener mündlicher Prüfer von Studierenden erkennen, wie es um die  Vorbereitung der Bank mit fünf Richtern bestellt war.

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Im Gerichtsverfahren durch alle Instanzen war ständig der  schlicht üble Eindruck vorhanden, dass die Forderung, die eigentliche Wahrheit nun endlich zu diskutieren, die wieder und wieder zu Papier gebracht worden war, schon als Verstoß gegen Politische  Korrektheit angesehen wurde und geflissentlich umschifft wurde.

 

Das Ministerium will für Professoren die Gesetzesänderung nicht umsetzen und hat alles getan, den Präzedenzfall, mit dem es kalt erwischt wurde, nicht weiter wirksam werden zu  lassen.

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Der Hinweis darauf, dass sämtliche Schreiben an die Privatadresse von Kurt Beck gegangen seien und es zu einem Hin und Her zwischen Staatskanzlei und dem Ministerium gekommen sei vor der ablehnenden Entscheidung, da sich Kurt Beck keine Altersdiskriminierung habe vorwerfen lassen wollen, dass also er und alle Beteiligten um die Wahrheit wussten, also die Möglichkeit der Wahrheitsfindung durch ihre Befragung schwach in den Raum gestellt wurde, dürfte eine gewisse innere Amüsiertheit erzeugt haben.

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Dann wurde vom Kläger vorgetragen (wie schon schriftlich anhand eines Urteils), dass man das Recht habe, die Offenlegung der Verwaltungspraxis (hier der Handhabung der Hinausschiebung des Ruhestandes) zu verlangen.

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Ein kurzer Impuls von Justitia?!

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Die spontane Frage von Prof. Dr. K.-F. Meyer an die Vertreterin des Ministeriums "Das interessiert uns mal" muss ein Dirac-Delta-Impuls direkt von Justitia gewesen sein.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Justitia

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https://de.wikipedia.org/wiki/Delta-Distribution

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In dieser Verhandlung am  25.2.2011 konnte die Vertreterin des Ministeriums  kein einziges weiteres Beispiel für das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns eines Professors nennen und kam davon mit der Aussage, dass es sich nicht um mangelnde Wertschätzung handele, sondern Strukturänderungen im Fachbereich FB AIng der FH KL der Grund für die Ablehnung gewesen seien.

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Zuvor wurde auf den Widersinn hingewiesen, dass man  für jede nun notgedrungen durch flüchtige Lehrbeauftragte gehaltene Lehrveranstaltungen bereit gestanden hätte und die Unruhe geeignet sei, am Studium Interessierte abzuschrecken (Twitter, Facebook) und bis jetzt noch einigermaßen gut laufende Schwerpunkte zu beschädigen.

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(Die Einschätzungsprärogative des Dienstherrn für den FBAIng hat inzwischen (März 2012) ihr Desaster erlebt.)

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(Vgl. Button  „ K.Wolf, FH KL, FB AIng „   Rekorde und /oder Fehlzündungen))

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Ohnehin schon vollendete Tatsache wegen zugestellter Urkunde?

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Danach wurde kurz über die Blitzzustellung der Entlassungsurkunde gesprochen.

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Während der RA von dem Gang vom VG zum OVG im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes damit in einem Telefongespräch abgeschreckt wurde, dass diese Urkunde ohnehin Tatsachen geschaffen hätte und nicht hätte zurückgenommen werden können, sah Prof. Dr. K.-F. Meyer nun diesbezüglich überhaupt kein Hindernis!

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Ende der Vorstellung.

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Zugeraunter Ratschlag!

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Im Vorbeigehen raunte Prof. Dr. K.-F. Meyer dem Kläger zu: „Schreiben Sie alles auf“, was mit „Das ist schon weitgehend geschehen“ (Die Website war schon in ihrer ersten Version vorbereitet) beantwortet wurde. Und weiter: „Vielleicht schreiben Sie ja doch noch Rechtsgeschichte“, was mit „Das glaube ich eher nicht“ beantwortet wurde. Beides klang gar nicht mal ironisch. Ist aber eine Menge Arbeit!!! Und war so erfolgversprechend!!

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Leitsatz verfälscht schnell in den Medien

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Der Leitsatz des Urteils wurde schnell in jede Ecke Deutschlands verbreitet (echte Wertschätzung!!!!) und bezog sich auf die übergeordnete Argumentation:

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Die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt  nicht  gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

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Mit Wahrhaftigkeit hätte er stattdessen  lauten müssen (im  Urteil so formuliert):

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„Mit der Ersetzung der  „dringenden dienstlichen Belange“ wollte der Gesetzgeber  nicht die Anforderungen an ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns senken. Vielmehr erachtete er die bisherige Formulierung nur mangels praktischer Bedeutung für nicht erforderlich.“

Und es ging nicht ohne eine auch für die Texte der Vorinstanz  typische Art des persönlichen Verdreschens ab (wird ergänzt).

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Doppelt und dreifache Ergebnisorientiertheit des OVG?

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Dieser Text beschreibt nun zweifellos den Eindruck einer doppelten - wenn nicht dreifachen - Kompetenz des Gerichtes im Sinne des Ministeriums.

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Man überlege, welche Entgeisterung der in jenen Tagen (2012) nun auch in den Ruhestand gegangene  Prof. K.-F. Meyer vor der Landtagswahl 2011 ausgelöst hätte, wenn er die Nichtumsetzung der Gesetzesänderung für eine Beamtengruppe gerügt hätte.

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Man überlege, welche Dankbarkeit ein für seine Wahl zum Nachfolger ohne Erfahrung vorgesehener Kandidat aus dem Landtag angesichts solch einer Sache, für die sich die Bild-Zeitung gewiss nicht interessiert hätte, an den Tag gelegt hätte.

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(DIE RHEINPFALZ, 5.11.11

 "Vom Landtag auf Richterstelle?" und

 Rheinpfalz, 7.2.12,Überschrift: "Ringen um höchstes Richteramt" Aus dem Text: (...) Als aussichtsreicher Kandidat gilt seit einigen Monaten der Direktor beim Landtag, Lars Brocker, der bis 2007 Justiziar der SPD-Fraktion im Mainzer Landtag war. Brocker (43), Jurist mit Doktortitel, gilt als Fachmann für Verfassungsrecht.  (..)  Als Richter war er nur ein Jahr beim Amtsgericht Mainz tätig. Erfahrungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat er nicht. (...)

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Ein weiterer Bewerber ist dem Vernehmen nach Ralf Bartz (61), seit einem Jahr Leiter der Ausbildungsabteilung im Justizministerium. Die Stelle war für ihn reaktiviert worden, weil der damalige Justizminister Heinz-Georg Bamberger (SPD) Bartz aufgrund einer höchstrichterlichen Entscheidung seines Amts als Präsident des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) hatte entheben müssen. (...) )

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Und man überlege, ob dieses Missbehagen ebenso berechtigt oder unberechtigt  ist, wie der Verdacht der Richterschaft in Rheinland-Pfalz gegenüber der Landesregierung, dass die in den Raum gestellte Schließung des OLG Koblenz die Quittung sei für den Ärger im Land und im Landtag über die erfolgreiche Konkurrentenklage des nun doch zähneknirschend installierten Präsidenten Hans-Josef Graefen anstelle von Ralf Bartz)

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Fehlurteil oder gar Befangenheit?  Das OVG kann  auf die abgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde ans BVG hinweisen.

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Das BVG hat aber nur Bezug genommen auf das Urteil des EuGH zur Zwangspensionierung.

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Den Kern der Sache, nämlich die (ungenierte) Ausbremsung des Gesetzes  zum Hinausschieben des Ruhestandsbeginns von Beamten  und Beamtengruppen (z.B. Professoren) durch beliebige Interpretation des dienstlichen  Interesses, hat das BVG nicht berührt.

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Daher wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, und sie war angesagt, selbst wenn sie versenkt würde. Ein Missbrauch des BVerfG  als Superbehörde für  den Korrekturwunsch  eines Fehlurteils in einer erbärmlichen Angelegenheit konnte dieser Schritt kaum sein, denn es kann in dieser Sache ja keine Fehlurteile geben. Man hat ( in Urteilen schon explizit behandelt ) keinerlei Rechte, dass das "dienstliche Interesse" vor Ort objektiviert wird. Es ist ein beliebiger Umgang mit jeglichem Antragsteller in jeglicher Situation und mit lapidarsten Begründungen möglich, weil er nach negativer Entscheidung nicht verhungert. Das sollte es in Deutschland nicht geben, und es widerspricht der vollmundigen Anlockung fähiger Leute durch Politiker, die offensichtlich ein Gesetz formuliert haben, das handwerklich bundesweit nicht in Ordnung ist.

 

Das war einer seits sicher zutreffend, denn es musste entgegen den vielen zitierten Absichtserklärungen der SPD-Landtagsabgeordneten und der Äußerungen des Ministerpräsidenten  aus der Landtagsdebatte  (Button „Avatar im Landtag RLP“) eine Äußerung gefunden werden, die sich umdeuten ließ zu Gunsten der Verweigerung des Ministeriums

(Drucksache ),

die sich aber erstspäter in der schriftlichen Urteilsbegründung fand.

Es war andererseits aber eher nicht durchgängig zutreffend, denn nach der vorgetragenen Meinung, dass im Ministerium noch der Geist herrsche wie zu Zeiten des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns von Prof. Dr. H.-H. von Arnim im Jahre2005 – also vor der Gesetzesänderung – (was ihm triefend verweigert wurde) antwortete der Vorsitzende, dass man interessanterweise genau diesen Fall in der kurzen Vorbesprechung diskutiert habe. Aus der folgenden kurzen Diskussion untereinander konnte nun ein dreißig Jahre erfahrener mündlicher Prüfer vonStudierenden erkennen, wie es um die Vorbereitung der Bank mit fünf Richtern bestellt war.

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Im Gerichtsverfahrendurch alle Instanzen war ständig der schlicht üble Eindruck vorhanden,