Stadtverwaltung Kaiserslautern: Vollständige Kontosperrung wegen 65 EURO.  

Oder demnächst erneut und wegen 20 EURO ?? 


=>  s. u.  Text des zugehörigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ...

In einer stattgegebenen einstweiligen Verfügung bezüglich € 65 vom Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße war Klartext zu vermissen, denn eine Säule des Grundgesetzes ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das  extra   im Verwaltungsrecht verstärkt   zum "Übermaßverbot" wird.


https://de.wikipedia.org/wiki/Verhältnismäßigkeitsprinzip_(Deutschland)


Weiter per Gericht oder lieber gleich  Twitter (bloß nicht!) ???


Preisfrage: Welche Amtsperson fällt - offenbar geschockt - aus allen Wolken bei Empfang mit den Worten: "Ich begrüße Ihr Erscheinen" ?

Lösung ganz unten.


Man kann doch zunächst noch einen braven Weg versuchen:  


> Notwendiges ( oder doch schon hinreichendes? ) 

   Mittel  der Wahl: Kompetenten und zuständigen 

   Politikern und politischen  Institutionen diese Sache 

   anheim zu  stellen.


 

Beispiel: Sich zuerst an den Noch-Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel (SPD) zum Thema Übermaßverbot wenden, dann sicherlich in überlegter  Weise  an sich von ihrem verkündeten Programm noch anbietenden Kandidatinnen und Kandidaten zu gegebener Zeit schon vor der im Februar 2023 anstehenden Oberbürgermeister-Wahl. Es wäre sicher wünschenswert, aber doch sehr aufwendig gewesen, von allen eine Stellungnahme zu bekommen:

Bürgermeisterin Beate Kimmel (SPD), Beigeordnete Anja Pfeiffer (CDU) und Tobias Wiesemann (Grüne), die von ihren Parteien vorgeschlagen wurden, Thomas Kürwitz, der von FDP und Freien Wählern unterstützt wird, aber als unabhängiger Kandidat antrat  zwei weitere Unabhängige Katharina Welsh-Schied und Evangelos Karanikas. Weiter hinzu kommen konnten noch jeweils als Unabhängiger Lars Bernd Peter Martin und Rainer Rocholl (Die Basis).

Würden die hier Aufgelisteten - besonders  Bürgermeisterin Beate Kimmel (SPD) - den unter Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel (SPD) doch wohl als Skandal ansehbaren möglichen  Verstoß gegen Übermaßverbot und  Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes
und das Gleichbehandlungsgebot sogleich für immer unterbinden wollen und den Zugriff auf das Transparenzgesetz durch freiwillige eigene Untersuchung (vielleicht auch von verdeckenden Machenschaften der Verwaltung)  nach dem Gewinn der Wahl überflüssig machen ?

Also Beschränkung auf das aussichtsreichste Beispiel:

"Mehr Transparenz für Lautern" stand auf einigen Wahlplakaten von Thomas Kürwitz.
Er war leicht erreichbar und hat postwendend geantwortet.

.
.

Nun stand eine Stichwahl zwischen Beate Kimmel und Anja Pfeiffer an. Und es wäre beinahe eine Stichwahl zwischen Beate Kimmel und Thomas Kürwitz geworden. Er hat beeindruckend gekämpft.
 
Die Wahl stand ganz unter dem Einfluss der Berichterstattung der lokalen Presse - DIE RHEINPFALZ - und damit insbesondere auch  von ihr moderierten  Podiumsdiskussionen mit ihren teilweise durchaus zu kritisierenden Regeln.
.


  


Also schon zuvor:

->> An  den Chef  der  Stadtverwaltung  Kaiserslautern - 

      Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel - zum 

      Thema  Übermaßverbot


                                                                                                      1/2                                                         

Prof. Dr.-Ing.  Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
[Tel.: 0631 57354, Fax: 0631 3579171],  E-Mail: mz.kl@t-online.de

                                                                                 KL, d. 14.02.2022              
An den Oberbürgermeister der Stadt Kaiserslautern
Herrn Dr. Klaus Weichel


Betr.:  Übermäßiges Vorgehen der Stadtverwaltung


Sehr geehrter Herr Dr.  Weichel,


ich wende mich heute an Sie einerseits als Chef der Stadtverwaltung, andererseits als Politiker.


Als Chef der Stadtverwaltung:


Ich könnte mir vorstellen, dass Sie von dem zu beschreibenden Übermaß gar keine Kenntnis haben.


Ich  will  mir  ganz  und  gar  nicht  vorstellen,  dass  das  zu beschreibende Übermaß Ihren Vorgaben entsprechen könnte.

 


Im Zusammenhang mit einer langwierigen Umstellung von Ölheizung auf Gasheizung bei parallel laufender Aufforderung zu anstehender Öltank-Überprüfung kam es diesbezüglich zur Festsetzung einer Mahngebühr von  EURO 194,18 , obwohl  eine Woche vorher der Öltank sachgemäß stillgelegt worden war. Diese Gebühr wurde letztlich durch vollständige Kontosperrung eingetrieben.

 


Nach langer – überlanger – Dauer  kam es zur Ansetzung eines Termins vor dem Rechtsausschuss der Stadt, den ich aus Mangel an Vertrauen nicht wahrgenommen habe

 

.
Für diesen Termin  wurde  dann  wieder  eine Gebühr von EURO 65,24 festgesetzt und letztlich dafür abermals eine  vollständige Kontosperrung angeordnet.


Gegen die Umsetzung wurde eine Einstweilige Verfügung beantragt mit folgendem Text:


Eilantrag zwecks Verfügung einer einstweiligen Anordnung zur

 

grundsätzlichen Verhinderung der Durchführung unverhältnis- mäßiger Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wegen eines minimalen Geldbetrags durch Abschneidung des vermeintlichen oder tatsächlichen Schuldners von der „Lebensader GIRO-Konto“  durch  vollständige  Kontosperrung.


Bemerkung: Das Konto stellt auch zunehmend eine digitale Schnittstelle dar.

 

Diesem Antrag wurde stattgegeben mit der inhaltlichen Begründung, dass die Forderung nicht genügend aufgeschlüsselt worden sei.


Mit keinem Wort  wurde auf den eigentlichen Text der Beschwerde eingegangen.

                                                                                                        2 /2

Auch der Bitte,den Weg zum Verfassungsgericht  rechtsberatend  für den sich ohne Anwalt Vertretenden aufzuzeigen,  wurde nicht entsprochen.

 


Nun ergab es sich, dass  ARD/ZDF  meinen, Forderungen bezüglich  des Rundfunkbeitrags geltend machen zu müssen, und  den Vollzug der Stadtverwaltung KL übertragen haben. Unsereiner wird wohl einen guten und mehr noch sehr guten Grund haben und nicht etwa die schlechte Qualität des Programms  anführen !!!

 


Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung muss also bezüglich der Höhe der Forderung und unabhängig von der Person wieder die Methode der vollständigen Kontosperrung als Automatismus nach Ablauf der gesetzten  Frist erwartet werden.
Also wurde sofort nach Ablauf dieser Frist  auch hier  Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt – mit gleichem Text.
Hier ist das Verwaltungsgericht der Argumentation der Stadtverwaltung gefolgt, dass der Antrag erst statthaft sei, wenn die Pfändungsmaßnahme konkret angesetzt sei.
Dieses Abwarten sei zumutbar.

 


Sicherlich hat das Gericht gemeint, dass die Stadtverwaltung,  ja auch eine der nicht wenigen gemäßigten Pfändungsmethoden vornehmen könnte !!!!!!!!!    Wirklich?

 


Nun wende ich mich an Sie als Politiker:


Es hat noch keinen Gesprächspartner gegeben, der nach Darstellung dieser Erfahrung nicht mit Entsetzen reagiert hat.


Es kann nicht angehen, dass - gerade auch in diesen Corona-Zeiten - es die größte  Sorge sein muss, dass man der Stadt  – aus welchen Gründen auch immer – z.B.  65 Euro schuldet.

 


Der Gang zum Verfassungsgericht  wird im Auge behalten. Er könnte angesichts dieser Sorge zu langwierig sein – besonders auch wegen zu beachtender Fallen oder gar Fallenstellern.

 


Das erste Mittel der Wahl scheint mir doch zu sein kompetenten  und zuständigen Politikern und  politischen  Institutionen diese Sache anheim zu stellen.


Ich beginne also mit Ihnen.


Mit freundlichem Gruß

Karl Mentz



15.03.2022 

Antwort von Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel


Hier zunächst nur kurz charakterisiert:

(...)

"Sehr geehrter Herr Prof. Mentz,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.02.2022. Gerne möchte ich mit den nachstehenden Ausführungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen:"


Klingt nett, aber die nachfolgende Auflistung der Abläufe, die er eingeholt hat, geht an dem eigentlichen Vorwurf bedauerlicherweise restlos vorbei. Schade eigentlich! Fehlt es Dr. Klaus Weichel  mittlerweile wirklich an Tiefgang und Gespür für die Bürgerinnen und Bürger und sicherlich erfahrbar vielleicht sogar der SPD im Stadtrat? Er kandidiert ja nicht wieder.


Hier das ganze Antwortschreiben von Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel


Stadtverwaltung 67653 Kaiserslautern  


Herrn Professor                                                                     REFERAT ORGANI-

Dr.-Ing. Karl Mentz                                                                 SATIONSMANAGEMENT

Lerchenstraße 7                                                                     SERVICECENTER                      67661 Kaiserslautern                                                                                                            


                                                                                               Dienstgebäude           

                                                                                               Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1


                                                                                               Datum                                                                                                                                      15.03.2022


Übermäßiges Vorgehen der Stadtverwaltung

Kontosperrung wg. ausstehender Mahngebühren


Sehr geehrter Herr Professor Mentz,


vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.02.2022. Gerne möchte ich mit den

nachstehenden Ausführungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen:


Die untere Wasserbehörde hat Sie am 30.05.2017 angeschrieben und an

Ihre Prüfpflicht bezüglich einer Lageranlage für Heizöl (Heizöltankanlage)

erinnert. Am 21.07.2017 teilten Sie mit, dass Sie Ihre Ölheizung gegen eine

Gasheizung austauschen wollen. Nach einer  entsprechenden Erinnerung im

September 2017, ohne Reaktion Ihrerseits und auch ohne Vorlage einer 

Stilllegungsbescheinigung Ihrer Heizölanlage, erfolgte am19.02.2018 dann folgerichtig ein kostenpflichtiger Bescheid, mit welchem das  Verwaltungsver-

fahren eröffnet und Sie aufgefordert wurden, Ihre Lageranlage überprüfen zu

lassen. Der zuständige Mitarbeitende der unteren Wasserbehörde ist ord-nungsgemäß seinen Aufgaben nachgekommen und es ist ihm kein Fehlverhalten vorzuhalten.


Kommentar: Diesem Mitarbeiter ist nur vorgehalten worden, dass er nach durchaus achtbarer Geduld zuvor einige Tage später die gebührenbewehrte Mahnung herausgeschickt hat, obwohl die Tankstilllegung erledigt war und der TÜV beauftragt war. 


Mit Faxanschreiben vom 25.03.2019 legten Sie am gleichen Tag Wider-

spruch gegen ein Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Referates

Finanzen hinsichtlich Gebühren bezüglich Überprüfung  einer Heizungsanla-

ge und dahingehender Säumniszuschläge, Kosten und Auslagen in Höhe 

von insgesamt 194,18 € ein. 


Kommentar: Am 14.01.2019 wurde die Gebühr definitiv mahnend angefordert:


"Wir fordern Sie auf, den genannten Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens bei uns einzuzahlen oder auf  eines unserer Konten unter Angabe des Aktenzeichens    ...   zu überweisen. 

Sollte bis zu diesem Termin keine Zahlung  bzw. Tilgungsvorschlag erfolgen sind Sie durch Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) ab dem 01.01.2013 unmittelbar verpflichtet, eine Vermögensauskunft über Ihr Vermögen zu erstellen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit  dieser Angaben ist von Ihnen an Eides statt zu versichern und das erstellte Vermögensver- zeichnis wird beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und Ihr Name ins Schuldnerverzeichnis eingetragen."


Dieser Text mag angemessen sein, wenn es um eine hohe Schuld geht -

um einen Betrag, der einen wirklichen Verlust für die Stadt darstellt. Sonst ist er Ausdruck einer bürgerunfreundlichen Mentalität sondergleichen und der Ignoranz des Übermaßverbots, das für die Verwaltung gilt.


Das es anders geht, wird weiter unten gezeigt

(Ende des Kommentars)


Mit Schreiben vom 14.02.2020 (zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 

18.02.2020) wurden Sie von der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschus-

ses zur mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtausschuss am 

05.03.2020 geladen. In der mündlichen Verhandlung am 05.03,2020

konnte gemäß § 16 Abs.2 AgVwGO (Landesgesetz zur Ausführung der Verwal- tungsgerichtsordnung) auch ohne Sie als Widerspruchsführer über Ihren Widerspruch verhandelt und entschieden werden. Ihr Widerspruch wurde mit

Widerspruchbescheid vom 25.06.2020 unter dem Aktenzeichen 057-09-01-

0126/19 kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit dahingehender Kostenfest- setzung wurden am 01.07.2020, unter Zugrundelegung des zugehörigen

Streitwertes, Widerspruchsgebühren in Höhe von 65,24 € festgesetzt. Die

Zustellung des Widerspruchsbescheides und der  Kostenfestsetzung erfolgte

am 25.08.2020. Nach Eintritt der Bestandskraft wurden die Akten am 

06..10.2020 durch die Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses folgerich- tig abgeschlossen.


Gegen eine abermalige Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom

13.04.2021,, hinsichtlich der oben angeführten Widerspruchsgebühren, wur- de von Ihnen am  am 04.05.2021 Widerspruch eingelegt und unter dem Akten-zeichen 3 L 466/21.NW  am gleichen Tag Antrag auf Gewährung vorläufigen

Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)

beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gestellt. Mit Beschluss vom 28.05.2021 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 13.04.2021 angeordnet.

Auf die Bestandskraft des o.a. Widerspruchbescheides und die zugehörige

Kostenfestsetzung hatte dies keine Auswirkungen.


Gegen die Vollstreckungsankündigung seitens des  Referates Finanzen vom 06.12.2021 bzgl. Rundfunkbeiträgen wurde von Ihnen am 22.12.2021

Antrag  auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123  VwGO ge-

stellt. Mit Aktenzeichen 5 L 1248/21 NW des Verwaltungsgerichtes Neustadt

an der Weinstraße wurde selbiger mit Beschluss vom 26.01.2022 wegen Unzulässigkeit abgelehnt.


Alle Verfahren wurden im Rahmen der geltenden Vorschriften rechtskonform

durchgeführt.


Aufgrund Ihres Schreibens  vom 14.02.2022  hat das Referat Finanzen die Vorgänge innerhalb des Forderungsmanagements und der Vollstreckung

überprüft. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch den Fachbereich

eingebuchten Forderungen  trotz Mahnung und schriftlicher Ankündigung

weitergehender  Vollstreckungsmaßnahmen durch Sie nicht beglichen wur-

den.


Die daraufhin veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen stehen im Einklang

mit den gesetzlichen Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsge-

setzes. Die Maßnahmen waren angemessen und wurden ermessensfehler- 

frei angewandt. Ein Fehlverhalten konnte nicht  festgestellt werden.


Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift)

Dr. Klaus Weichel

Oberbürgermeister

Dieser Text erhält demnächst eingefügte Kommentare.



Die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von Pfändung wurde gar nicht  bestritten, sondern die Notwendigkeit der vollständigen Sperrung des Girokontos 

( "Lebensader") als bombastischer Maßnahme mit Kollateralschäden für Angehörige. Dazu kommt die Zumutung der Unbestimmtheit des zeitlichen Einschlags dieser Bombe.



Ist das so schwer zu verstehen???

Gibt es tatsächlich eine zwingende gesetzliche Vorschrift, auch 20 EURO (iterativ dann bald bei 1 EURO!)  mit vollständiger Kontosperrung einholen zu müssen? Eine Verdummung? Dem wird unbeirrbar auf allen Ebenen  nachgegangen.


Und inzwischen im weiteren Ablauf ein Erfolg  wie eine Bombe für das mehr als notwendigerweise bohrende Bestehen auf Übermaßverbot  und Verhältnismäßigkeitsprinzip.



Wer ganz obige Preisfrage richtig beantwortet, weiß dass der  nächste Oberbürgemeister oder die nächste Oberbürger-meisterin nunmehr sehr überzeugend für Abhilfe sorgen muss, wenn nicht die Anwendung (oder Unterdrückung ???)  des Transparenzgesetzes in Rheinland-Pfalz beispielhaft vorgeführt werden soll,


und weiß, was hier demnächst für eine tolle Nummer beschrieben wird.


Bemerkung: Pensioniert zu sein, muss nicht langweilig sein !!!


->> Vorläufiger Stand vor Gericht

                                                                                                                                  -1-

Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
Tel: 0631 57354,  FAX: 0631 3579171,  E-Mail:  mz.kl@t-online.de
(Zwecks Telefonierens und Angabe momentanen Aufenthaltsortes (ab 23.12.2021 BT) bitte ich ggfs. um eine E-Mail-Nachricht)
                                                                           KL, d. 22.12.2021
Verwaltungsgericht Neustadt
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt/Weinstr.


Hiermit begehre ich  einen


Eilantrag zwecks Verfügung einer einstweiligen Anordnung zur grundsätzlichen Verhinderung der Durchführung unverhältnismäßiger Pfändungs- und Überweisungsverfügungen  wegen eines minimalen Geldbetrags durch Abschneidung des vermeintlichen oder tatsächlichen Schuldners von der „Lebensader GIRO-Konto“ durch vollständige Kontosperrung

 


hier bösgläubig aktuell und vorsorglich gegen die zeitlich nicht genau erwartbare Umsetzung der Vollstreckungsankündigung vom 06.12.2021 der Stadt Kaiserslautern, Referat Finanzen, Kasse als Vollstreckungsbehörde


Aktenzeichen: 2021/12520
Debitor 036432
Anlage


Hintergrund
Einen solchen Eilantrag hat es kürzlich in der Sache
Pfändungs- und Überweisungsverfügung 20.6213- 313/21 Wo
der Stadt Kaiserslautern, Referat Finanzen, vom 13.04.2021
gegeben, wobei der damalige Hintergrund auf 22 Seiten am 03.05.2021 dargestellt wurde, die den Beteiligten sicherlich noch leicht aufrufbar vorliegen.
Diese Darstellungen führten  in der Sache 3 L 466/21.NW mit Beschluss vom 28.05.2021 seinerzeit  tatsächlich  zu einer einstweiligen Verfügung.
Sie wurde begründet mit mangelnder Aufschlüsselung der Forderung.
Mit keinem Wort wurde auf  die eigentliche Zielsetzung, vor Kontosperrungen wegen kleinster Forderungen geschützt sein zu wollen, eingegangen.
Der Gesetzgeber  gibt jedem Bürger das Recht auf ein Giro-Konto. Wie wichtig dieses als „Lebensader“  (und jeden Tag mehr auch als digitale Schnittstelle) ist, mag zudem die Existenz des sogenannten P-Kontos demonstrieren.
                                                                                                         -2-
Daher ist ein neuer Anlauf geboten.


Es steht zu erwarten, dass die Stadtkasse wieder eine Kontosperrung erwirken will.
Falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird,  wird – wie schon beim damaligen Antrag – um eine rechtliche Beratung gebeten, da es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Das wird dann wohl die Beschreibung des  formal richtigen Weges bis hin  zur Verfassungsgerichtsbarkeit sein müssen.
Man könnte  von dort durchaus den Reflex erwarten, dass die Durchsetzung des Übermaßverbotes schon Sache der ersten Instanz ist.
Annahme: Die Stadtkasse entscheidet sich dieses Mal für eine angemessene Art der Pfändung.


Dann stellt sich die Frage nach Willkür.  Diese wird dann zu
klären sein mit Hilfe des Transparenzgesetzes.

 


Mit freundlichen Grüßen

Karl Mentz


 Dieser Antrag wurde abgelehnt, da es zumutbar sei, die konkrete

Aktion der Stadtverwaltung Kaiserslautern  abzuwarten.

(Text demnächst)


->> Neuer Antrag


Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
Tel: 0631 57354,  FAX: 0631 3579171,  E-Mail:  mz.kl@t-online.de
KL, d. 19.04.2022


Verwaltungsgericht Neustadt
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt/Weinstr.


Betr.:  Aktenzeichen 5 L 1248/21.NW


Verwaltungsrechtsstreit
Prof. Dr.-Ing. Mentz ./. Stadt Kaiserslautern
wegen Rundfunkbeitrags (Vollstreckungsankündigung)
hier: Antrag nach  § 123 VwGO


In dieser Sache wird hiermit erneut ein Eilantrag gestellt.


Vorweg: Auf den Antrag in Sachen       5 L 1248/21.NW        mit dem Text


Eilantrag zwecks Verfügung einer einstweiligen Anordnung zur grundsätzlichen Verhinderung der Durchführung unverhältnismäßiger Pfändungs- und Überweisungsverfügungen  wegen eines minimalen Geldbetrags durch Abschneidung des vermeintlichen oder tatsächlichen Schuldners von der „Lebensader GIRO-Konto“ durch vollständige Kontosperrung

wurde nicht eingegangen, da zuzumuten sei, diesen erst dann zu stellen, wenn die beklagte Art der Maßnahme konkret angesetzt worden sei

.
Das macht Sinn nach folgender Überlegung: Die betreffenden Juristen der Stadt Kaiserslautern hatten und haben sicherlich so manchen Termin vor Ort im VG Neustadt, sodass sie dort persönlich gut oder sehr gut oder... bekannt  sind. Damit könnte ja tatsächlich die Einschätzung verbunden sein, dass bei dem Einen oder dem Anderen freiwillig eine Besinnung auf

eine maßvollere   Methode als die der vollständigen Kontosperrung wegen 65 EURO zu erwarten sein könnte.


Die ausführliche Darstellung  der Voraussetzungen, gegen den Beschluss des Zumutens des Abwartens vorm OVG Einspruch zu erheben, war nicht erforderlich. Das ist nicht das Thema von von Interesse.


Dennoch wird hier folgender Text wiederholt:


Da nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unabhängig von der Höhe der Forderung und ohne Ansehen der Person das gleiche Vorgehen -  die vollständige Kontosperrung - zu erwarten ist, wäre das Abwarten des konkreten Erlasses  dieses Verwaltungsaktes nur zumutbar, wenn der genaue Zeitpunkt vorab mitgeteilt würde und  genügend Zeit eingeräumt würde, vor dem Wirksamwerden der Maßnahme eine einstweilige Verfügung zur Abwehr zu beantragen. Ansonsten könnte bereits ein Tag zu einem unverhältnismäßigen Schaden führen. Tatsächlich wurde mitgeteilt, dass für die Maßnahme keine weitere Ankündigung erforderlich sei.


Anlage Mz →  VG Neustadt  22.12.21:


„Sollte bis zu diesem Termin  keine Zahlung bzw. Tilgungsvorschlag erfolgen, werden wir ohne weitere Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.“


Ein absolutes Unding ist es, dass man als persönlich zuzustellende Schreiben von der Stadt  regelmäßig lediglich im Stapel von Zeitungen auf dem Boden hinter dem Brieftürschlitz nach längerer Abwesenheit von KL vorfindet.

Hiermit wird beantragt, der Stadt Kaiserslautern  und damit dem Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel -  hier beauftragt durch ARD/ZDF, dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen persönlichen Zustellungen nicht nur in diesem speziellen Fall nicht wie Einwurf-Einschreiben gehandhabt werden und der Zeitpunkt einer konkreten Pfändungsmaßnahme – insbesondere nach der bombastischen Übermaßmethode der vollständigen Sperrung eines mit z.B. mit  etwa 15000 EURO gefüllten Giro-Kontos stets noch so bekannt gegeben wird – und wenn es nur eine E-Mail ist -  dass die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung dagegen möglich bleibt.


So geht es allerdings auch mit Zustellungen vom VG.


Diesbezüglich wird verwiesen auf mein Schreiben vom 08.04.2022.
Vorgang mit dem Aktenzeichen    5 L 1248/21.NW


Mit freundlichem Gruß


Karl Mentz


Nach der 

>> Stellungnahme der Stadtverwaltung Kaiserslautern

(hier demnächst)  ging folgendes


->> Antwortschreiben an das Verwaltungsgericht 

      Neustadt an der Weinstraße

 

Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern


Tel: 0631 57354,  FAX: 0631 3579171,  E-Mail:  mz.kl@t-online.de
Bis 12.05.2022 in KL, danach einige Zeit in BT    

                                                                                 KL, d. 07.05.2022

Verwaltungsgericht Neustadt
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt/Weinstr.


Betr.:  Aktenzeichen 5 L  342/22. NW
Bez.:  Ihr Schreiben vom 27.04.2022


Sehr geehrte Frau Reitnauer


der Antrag wird aufrechterhalten.


Der Übertragung auf  einen Einzelrichter widerspreche ich nicht, da ich mich von dem  Gedanken nicht beherrschen lassen will, dass es hier darum gehen könnte möglichst unter Umgehung des eigentlichen Vorwurfs „Übermaß“ formal argumentierend die zuständigen Juristenkollegen der Stadtverwaltung KL aus der Schusslinie zu nehmen.


Stellungnahme zum Schreiben vom Referat Recht und Ordnung der Stadt Kaiserslautern  vom 25.04.2022


Das Schreiben ist dadurch charakterisiert, dass ein Eingehen auf die Problematik nicht für erforderlich gehalten wird. Ich denke doch! 


Hier zu „Förmliche Zustellung“:


https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungszustellungsgesetz


„Lediglich mit einem Einwurf-Einschreiben kann eine Zustellung nicht erfolgen.“


So aber ist es in der Regel de facto passiert, was sich anhand der Zeiten der Aufenthalte   anderenorts als in KL rekonstruieren ließe. Allen Absendern war nachweislich bekannt, dass unregelmäßige Abwesenheit – insbesondere wegen Verhinderungspflege – anzunehmen 
war. Dazu kommt die in diesen Zeiten bestens

bekannte Ungeduld  der Überbringer aufgrund von Zeitdruck.  Also ist zu fordern


https://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben#Einschreiben_mit_R%C3%BCckschein

Wenn einem unversehens ein solches Thema - mit  „KL Kontosperung wg. 65 EURO“  als Begriff -  zuwächst, das nicht nur einen selbst betrifft, sondern alle Bürger, sollte man sich dem nicht 

verweigern. Erst ärgerlich, jedenfalls bedrohlich kann es passieren

und ist es passiert: Das Thema ist hochinteressant und wert, auf

allen herkömmlichen und modernen Ebenen zur Diskussion gestellt zu werden.


Freundliche  Grüße



Diesem Antrag wurde nicht entsprochen,  da er gegenüber dem vorangegangenem Antrag keine Änderung darstelle ( nächster Abschnitt, Aktueller Beschluss 09.05.2022) Rechtsmittelbelehrung: Gang zum OVG Koblenz, Rechtsanwalt erforderlich.

Gesetz:  Einwurf-Einschreiben genügt nicht.

Und ob!! Also dann !!!





->> Aktueller Beschluss  09.05.2022


(Abschrift mit verkürzter Rechtsmittelbelehrung hier eingestellt am 26.05.2022)


5L 342/22.NW


Verwaltungsgericht

Neustadt an der Weinstraße


Beschluss


In dem Verwaltungsrechtsstreit 

des Herrn Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7,67661 Kaiserslautern

                                                                                                       - Antragsteller

gegen


die Stadt Kaiserslautern, vertreten durch den Oberbürgermeister, Willy-Brandt-

Platz 1, 67657 Kaiserslautern

                                                                                               - Antragsgegnerin -

w e g en  Rundfunkbeitrags (Vollstreckungsankündigung)

                hier: Antrag nach § 123 VwGO


hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 9.Mai 2022  durch die Richterin  am Verwaltungsgericht Reitnauer  als Einzelrichterin  beschlossen:


Der Antrag wird abgelehnt


Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller.


Der Wert des Streitgegenstandes wird auf den Betrag 49,32 € festgesetzt.


Gründe


Der Eilantrag des Antragsstellers  ist unzulässig.


Das Begehren des Antragsstellers, gegenüber der Antragsgegnerin vorbeugend  vorläufigen Rechtsschutz  im Hinblick auf die im Wege der Amtshilfe von ihr durchzuführende  Vollstreckung  von Rundfunkbeitragsforderungen des SWR zu erlangen, erweist sich weiterhin als unzulässig.

Zur Begründung  kann Bezug genommen werden auf die ausführlichen Darlegungen im Eilbeschluss  vom 26. Januar 2022  -  5L 1248/NW -. Es bedarf soweit keiner Ergänzungen, denn eine Änderung der Sachlage ist nicht eingetreten.


Gerade auch zur Vermeidung weiterer Kosten kann dem Antragsteller nur erneut empfohlen werden, gegenüber dem SWR  als Vollstreckungsschuldner abzuklären, ob die umstrittene  Beitragsforderung zu Recht erhoben wird.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


Die Entscheidung  über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ( NVwZ Beilage 2013, 57 ff). Nach Ziff. 1.7 ist das wirtschaftliche  Interesse  bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung


Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtschutzantrag steht den Beteiligten und den sonst  von der Entscheidung Betroffenen  die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.


Die Einlegung  und die Begründung  der Beschwerde  müssen durch einen Rechtsanwalt  oder eine sonstige nach Maßgabe  des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.


In den Fällen des   § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument  nach Maßgabe  des §  55a VwGO zu übermitteln.


Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert Stolz-Straße 20, 67443 Neustadt, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument  oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle  innerhalb  von zwei Wochen nach Bekanntgabe  der Entscheidung  einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt,  wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich  oder nach Maßgabe des § 55a VwGO  als elektronisches Dokument bei dem Beschwerdegericht  eingeht. 


Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung  zu begründen. Die Begründung ist , soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt  worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhard-Passage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO  als elektronisches  Dokument einzureichen..

Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen  Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.


[...] 


Kommentar:   In dem letzten Eilantrag ging es gar nicht um die eigentliche  Forderung des SWR. Es ging auch nicht unmittelbar um die Übermaßmethode der vollständigen Kontosperrung   wegen eines geringen Geldbetrags.

Bei der Kontosperrung wegen 65 € wurde dem Eilantrag stattgegeben. Er war also zulässig. Auch bezüglich eines Eilantrags nach der zu erwartenden vollständigen Kontosperrung in Sachen SWR wurde nicht ausgeschlossen, dass dieser statthaft sein könnte. Es sei nur die konkrete Maßnahme erst abzuwarten.


Bei dem nun zurückgewiesenen Antrag ging es um etwas noch Wesentlicheres. Keinesfalls darf eine formale Zustellung in der Art eines Einwurf-Einschreibens erfolgen. Dies war bisher schon ärgerlich und beunruhigend.


Und diesmal ist es soweit: 

 

Auf dem Umschlag wurde der 11.05.2022 als Zustellungsdatum vermerkt. Wegen des anstehenden 90. Geburtstag des Schwiegervaters ( fast erblindet , im Gehen stark eingeschränkt ) waren wir aktuell erforderlich schon zwei Tage früher als eigentlich geplant in BT , und waren erst gestern, 26.05.2022, wieder in KL.


Wieder  war  nur der  Zeitungsstapel   formal   benachrichtigt  worden!!!!!

Es war also völlig unmöglich die Bedingungen der Rechtsmittel- belehrung  noch zu erfüllen.


Also käme etwas Neues hinzu!  Ein Antrag auf Wieder- einsetzen  in den vorigen Stand stünde zur Diskussion, um der De- Facto-Rechtsmittelabschneidung zu begegnen.


Rechtsschutz-Versicherung und Rechtsanwalt wären wohl zu bemühen gewesen sein!


Oder eine direktere Entwicklung?


Welche Amtsperson wäre durch "Ich begrüße Ihr Erscheinen!" fast aus der Fassung zu bringen?

Ist sie erschienen?  Was beweist das?


(später mehr oder wahrscheinlich sogar viel mehr !!! )


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>   Antrag  der Stadtverwaltung  Kaiserslautern  an das  VG  

     Neustadt zwecks unmittelbarer Eintreibung von 20 Euro 

     durch das VG selbst


Hinsichtlich des einstweilig nicht für statthaft erklärten Antrags auf Einstweilige Verfügung  bezüglich der Angelegenheit des Rundfunkbeitrags, stellte  die  Stadtverwaltung eine Gebühr von

EURO 20 in Rechnung.


Die Stadtverwaltung hat diesmal  sogleich das Verwaltungsge-  richt beauftragt, diese Forderung zu vollstrecken.


Das ist hochinteressant!


Dem Gericht liegt ein Schreiben vor mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:


Hier: Antrag der Stadt  KL unmittelbar an das Verwaltungsgericht, die Gebühr von EURO 20,- für ihren Verwaltungsaufwand zur Vollstreckung zu bringen.

 


08.04.2022
Stellungnahme:

ARD/ZDF  haben   im  Mahnschreiben  vom  03.01.2022  selbst folgende Möglichkeiten der Vollstreckung aufgelistet:
Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens.

 

Es  gibt  noch  andere Methoden  bis  hin  zur Taschenpfändung.


Es wird hiermit vorsorglich beantragt, von der (sicherlich von der Stadt KL erhofften) Methode der vollständigen Kontosperrung abzusehen.

 


Eine wichtige Säule des Grundgesetzes ist das Verhältnismäßig-keitsprinzip  mit  dem Übermaßverbot als besonderer Betonung für die Verwaltung


https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_(Deutschland)


womit hier eigentlich offene Türen eingerannt sein sollten.


Zwischenzeitlich hat der Oberbürgermeister  Dr. Klaus Weichel ein  Schreiben erhalten (in  den   nächsten  Tagen im  Internet),  das derart  beantwortet wurde,

dass es hier  offensichtlich darum geht, den betreffenden Verwaltungsjuristen der Stadt KL durch Ziehen aller Register nicht die kleinste Rüge zu erteilen und sie auch nicht mehr oder weniger  behutsam an obige Säule zu stellen, was sich aber vielleicht letztendlich als Möglichkeit des geringsten Schadens darstellen könnte.


Ein absolutes Unding ist es, dass man als persönlich zuzustellende Schreiben von der Stadt oder dem Gericht regelmäßig lediglich im Stapel von Zeitungen auf dem Boden hinter dem Brieftürschlitz nach längerer Abwesenheit von KL vorfindet.


 

Diesbezüglich wird  in Kürze ein neuer Antrag eingehen.


Freundliche Grüße

Karl Mentz


>  Förmliche Zustellung - Gesetz und Realität

 

Bemerkung: Erhält man ein Paket, muss man auf einem Display mit Stift oder Finger eine Unterschrift leisten. 


Bei zu erwartender förmlicher Benachrichtigung durch die Verwaltung und auch dem Verwaltungsgericht muss man eisern in KL bleiben. Bezüglich der vollständigen  Kontosperrung muss man jeden Tag, wenn man Online-Banking aus Sicherheitsgründen nicht betreibt,  zum Geldautomaten gehen und sehen, ob man noch Geld vom zum Beispiel auf rund 15.000 Euro im Plus stehenden Konto abheben kann.



Da es beabsichtigt ist, sukzessiv mehr  zuständige Funktionsträger anzusprechen, werden bisher erhaltene und eingereichte umfangreiche Unterlagen hier auf Unterseiten demnächst ins Netz gestellt.


Spott: C. Gebauer: "Die größte Gefahr ist immer: Wenn ein Gericht ein Gesetz fortbildet, dass es plötzlich fort ist."


Könnte das hier das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes sein?  Doch wohl eher nicht!



>> Text des zwiespältig erfolgreichen Eilantrags gegen 

      die vollständige Kontosperrung wegen  65 EURO


Anlagen werden später hinzugefügt


Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
Tel: 0631 57354,  FAX: 0631 3579171,  E-Mail:  mz.kl@t-online.de
(Zwecks Telefonierens bitte ich ggfs. um eine E-Mail-Nachricht)
                                                                                                KL, d. 03.05.2021
Verwaltungsgericht Neustadt
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt/Weinstr.


Hiermit begehre ich  einen


Eilantrag zwecks Verfügung einer einstweiligen Anordnung zur grundsätzlichen Verhinderung der Durchführung unverhältnismäßiger Pfändungs- und Überweisungsverfügungen  wegen eines minimalen Geldbetrags durch Abschneidung des vermeintlichen oder tatsächlichen Schuldners von der „Lebensader GIRO-Konto“ durch vollständige Kontosperrung

 

 hier bösgläubig aktuell gegen die


Pfändungs- und Überweisungsverfügung 20.6213- 313/21 Wo

 

            der Stadt Kaiserslautern, Referat Finanzen, vom 13. 04.2021

 

 Anlage 1


Hintergrund

 

Der Hintergrund wird deutlichst beschrieben durch  die Strafanzeige gegen die Stadt Kaiserslautern  vom  02.04.2019
Anlage 2

 

Die eigentliche Forderung, deren Diskussion an dieser Stelle nicht mehr relevant ist, wurde mit letztendlicher Mahnung vom 14.01.2019 zugestellt.
Hier erscheint der Hinweis:
„.(...) sind Sie (…) unmittelbar verpflichtet Vermögensauskunft  über Ihr Vermögen zu erstellen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist von Ihnen an Eides statt zu versichern (…) „  (Umgangssprachlich wohl „Eidesstattliche Erklärung“)
Ist dieser Text nicht schon unangemessen und irritierend unglaubwürdig anhand einer solchen Minimalforderung?
Anlage 3 


Die Gründe, dass diese Angelegenheit  insbesondere in unmittelbarer Folgezeit komplett auch wegen langer Abwesenheit in den Hintergrund getreten ist, klingen in Anlage 1  an, spielen für die Zielsetzung hier aber keine Rolle.
Am 16.03.2019 wurde die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mittels eines persönlichen Einschreibens zugestellt, das mich so fast zufällig  erreicht hat.

Anlage 4


Die Formulierung „Pfändungs- und Überweisungsverfügung lässt erstmalig gutgläubig keineswegs erkennen, dass es sich hier um eine vollständige Kontosperrung  handeln könne. Erst das Erstaunen, kein Geld aus dem Automaten zu bekommen und das Misslingen von z.B. Paypal-Überweisungen und weiterer Kontobewegungen führte nach  Tagen auf die Spur.
So nicht !!! Gegen den Einzug des eigentlichen Betrags wäre nichts zu sagen gewesen, da die Verwaltung das Privileg hat, ihre Forderung zunächst beglichen zu bekommen, über deren Berechtigung erst anschließend vor dem Gericht gestritten werden kann.


Also wurde Widerspruch eingelegt.
Anlage 5


Sowohl gegen die eigentliche Forderung schon zuvor wie nun auch gegen die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung  waren nun Widersprüche eingelegt.


Daraufhin kam es am  05.03.2020  zu einer Sitzung des Rechtsausschusses, zu der ich nicht erschienen bin.


Mein Fernbleiben habe ich mit Schreiben vom 29.02.2020 angekündigt:
(…)
„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich den Termin nicht wahrnehmen werde.
Grund: Mangelndes Vertrauen“
(...)
„Sicherlich sind Sie längst informiert über die von mir eingereichte Strafanzeige gegen die Stadt KL zur Erzeugung eines definierten Vorgangs. (Anlage1) „
(...)
„Wenn alle sechzehn Stadträte / Stadträtinnen, die Mitglieder  des Stadtrechtsaus- schusses sind – statt wohl nur zwei – bei dem Termin anwesend wären, hätte man durchaus die Chance, bei etlichen folgenden Gedanken zu erzeugen: „So hätte ich auch nicht behandelt werden wollen!“ “
(…)


Die Staatsanwältin Gebing, die Ihnen bestens bekannt sein dürfte, hat – wie nicht anders erwartet – die Sache nicht weiter verfolgen wollen (Anlage 2)“
Es ist kaum zu erwarten, dass Sie konstatieren werden, dass Ihnen ein Malheur passiert ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass von einem weiteren Übermaß zu berichten sein wird“


Hierbei wurde also auch der Text der Strafanzeige vorgelegt.


In dem Schreiben über die Sitzung   wurde seitenweise dargelegt, dass die Art der Vollstreckung nichts mit der Berechtigung der eigentlichen Forderung zu tun habe.
Kann man deutlicher ausdrücken als durch eine parallel laufende Strafanzeige, dass man davon nicht erst überzeugt werden musste?
Am Rande wurde lapidar die Beschwerde erwähnt, dass es nicht möglich war, Geld aus dem Automaten zu ziehen.


Bei einer solchen Sitzung des Rechtsausschusses ist ein (mindestens ein?) zugehöriges Ratsmitglied dabei. Dieses hätte die Unverhältnismäßigkeit der Vorgehensweise gegebenenfalls oder gerade ohne juristische Ausbildung (gleichsam wie Schöffen) nach Rechtsempfinden mit dem Grundgesetz im Hinterkopf kritisieren können und vorschlagen können, den Schaden durch diese Vorgehensweise zwecks Ausgleichs aufzeigen zu lassen.


Sind nicht beide Seiten verpflichtet entstehenden Schaden klein zu halten?
Eine Auflistung des Schadens wäre hoffnungslos gewesen ohne Rechtsstreit über die als absolut gerechtfertigt behauptete Vorgehensweise der kompletten Kontosperrung. Dieser Antrag dient auch dazu eine solche Möglichkeit als rechtens zwecks vorsorglichen Nachdenkens über diese Frage zu installieren
.


In der am 25.06.2020  getroffenen Entscheidung des Stadtrechtsausschusses wird auf Seite 4  (Entscheidungsgründe) festgestellt:


„Der vorliegende Widerspruch kann keinen Erfolg haben, da er bereits unzulässig ist


Das wird weiter unten damit begründet, dass  die Verfügung am 27.03.2019 , nachdem ja  die Forderung am 26.03.2019 beglichen worden war, bereits aufgehoben wurde.


Bei einer vollständigen Kontosperrung kann bei sich anbahnenden großen Schäden kein Tag gewartet werden,  „nur“ um Rechtsmittel einlegen zu können!


Handelt es sich hier nicht de facto um eine krasse Form der Rechtsmittelabschneidung?


Kann solch eine Maßnahme als gerechtfertigt und angemessen hingestellt werden, weil ja sogleich nach Zahlung die Entsperrung des Kontos verfügt worden sei?


Kann solch eine Maßnahme gerechtfertigt werden durch die Anzahl von Mahnungen, wenngleich diese rechtlich ohnehin vorgeschrieben sind und keine zusätzlichen erfolgt sind?


Müssen sich Juristen in derartigen Funktionen  nicht an solchen Wirklichkeiten massiv ansteigender Schäden orientieren? Kann es sogar sein, dass die Kenntnis solcher Wirklichkeiten zwecks weiterer Steigerung der Durchsetzungsgewalt 
missbraucht werden?


Muss man in einem solchen Fall nicht doch sogar von Nötigung sprechen, wenngleich es einem eigentlich  gemäßigt  um das Übermaßverbot geht?


Wie steht es unter diesen Gesichtspunkten  um die Feststellung, dass kein Anspruch bestehe auf Bescheidung eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs?
Anlage 6


Um die Wiederaufnahme des Streites bezüglich der Forderung im Zusammenhang mit dem Öltank geht es hier erkennbar mit diesem Begehren nicht, sondern - nun sauber getrennt - um die Folgen der Vorgehensweise und um die Vorführung der zweifelhaften Vorgehensweise selbst und um zukünftigen Schutz.


Das Schriftstück ( Anlage 1) wurde dieses Mal nicht mit persönlichem  (eigenhändigen) Einschreiben zugestellt, sondern fand sich just am Tag der Rückkehr nach mehrwöchig notwendig gewordenem Aufenthalt in Bayreuth  in der Post.


Das umgehende Ausprobieren der Geldbeschaffung am Automaten erwies  sich (noch??) als erfolgreich.  Keine vollständige Kontosperrung? 

 Ein Telefongespräch mit Herrn ...... ........ von der Sparkasse Kaiserslautern ergab, dass offenbar doch eine vollständige Kontosperrung verfügt werden sollte, die die Sparkasse aber nicht mitgemacht habe angesichts des hohen Kontostandes.


Liegt es (absurderweise?!) in den Händen der Bank, ob eine solche Verfügung befolgt wird oder  nicht?


Warum dann nicht die Ablehnung schon beim ersten Mal, wo der Kontostand noch höher war?


Damit ergäbe sich die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz als weiterer Ansprechpartner!

Anlage 7


Damit hat sich nun aber die Möglichkeit ergeben, die Widerspruchsfrist ohne das Gefühl - oder vielleicht ja doch der Tatsache -  der Nötigung nutzen zu können. 

Der Widerspruch ist möglicherweise schon durch dieses Papier erfolgt. Er wird aber aber vorsichtshalber kurz mit Hinweis darauf eingereicht.
Der Widerspruch hätte erkennbar keinen Erfolg.

Er würde beim iterativen Ingangsetzen des Verfahrens vielleicht aufzeigen, dass der  Stadtrechtsausschuss auch bei einer Forderung von einem Euro meint, so vorgehen zu können.


Es wäre am einfachsten, wenn dieses Begehren dazu führen würde, dass der Stadtrechtsausschuss – vielleicht unter Einbeziehung aller Rechtsausschussmitglieder des Stadtrates, des Bürgermeisters, des Stadtrates selbst und sonstiger Zuständigkeiten gezwungen würden, sich umgehend und ausschließlich mit dem Thema Übermaßverbot zu beschäftigen.


Es stellen sich darüber hinaus folgende grundsätzlichen Fragen:


Werden alle Bürger mit noch so kleinen Schulden bei der Verwaltung so behandelt?

Wird der Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung beachtet?


Muss der Einzelne Willkür hinnehmen – hier mal Kontosperrung mal vielleicht nicht ?


Gibt  es  andere  Institutionen  der  öffentlichen  Verwaltung,  die  schon  bei Ankündigung der Eintreibung bei (geringen) Schulden alle Möglichkeiten – insbesondere gemäßigte – auflisten?           Kommt diese Frage von ungefähr?
Sind Übermaßverbot und Nötigung die zwei Seiten ein und derselben Medaille?


Stellt Übermaßverbot nicht einen vorsorgenden Anspruch (Rechtsschutz) dar?
Anlage 8


Muss es hingenommen werden, dass es die größte Sorge eines Menschen (nur in KL?) zu sein hat, dass er der Verwaltung einen noch so geringen Betrag – aus welchen Gründen auch immer - schulden könnte?


Die Vorsorge, dass das Konto nicht leer ist, muss ausreichen.


Bezüglich dieser Frage ist auch Eile geboten.  Die Gründe für solch eine Situation können wieder auftreten und sei es nur  irgendwann Vergesslichkeit aufgrund des Alters und gleichzeitige lange Abwesenheit.


Die Corona-Pandemie verschärft die Auswirkungen beklagten Übermaßes u. U. In unverantwortlicher Weise. *)


Vor dem Verwaltungsgericht kann man sich ja selbst vertreten.  Damit kann ich wohl auf
alle rechtlichen Hinweise, die sonst von einer anwaltlichen Vertretung zu erwarten wären, durch das Gericht vertrauen.


Ist es erst eine Frage der Landesverfassung, bitte ich um die   Beschreibung   des Ganges vor das Verfassungsge- richt  des Landes. Ist es sogleich eine Frage, die vor das Bundesverfassungsgericht gehört, bitte ich um die Beschreibung des Weges dort hin.

 

 Mit freundlichen Grüßen

Karl Mentz


*) Und nun noch der Ukraine-Krieg!!!

Spott: 13.04.2022  Oligarchen: Vollständige Kontosperrung vollkommen gerechtfertigt. Wären die froh, wenn sie schnell  €20-   -Quatsch-  sagen wir mal € 20.000 überweisen könnten und alles wäre klar!!!



=> Text  des zugehörigen Beschlusses des  Ver-           waltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße 

       - leider unter   Umgehung   des   eigentlichen 

        Anliegens


Abschrift:


3 L 466/21.NW


Verwaltungsgericht 

 Neustadt an der Weinstraße


In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7,67661 Kaiserslautern


                                                                                                - Antragssteller - 


g e g e n


die Stadt Kaiserslautern, vertreten durch den Oberbürgermeister, Willy-Brandt-

Platz 1, 67657 Kaiserslautern

                                                                                               - Antragsgegnerin -


w e g e n     Sonstiges (Pfändungs- und Überweisungsverfügung)

                    hier : Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO



hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 28. Mai 2021, an der teilgenommen haben


               [   .... 3 Richter   ]


beschlossen:

-2-


     Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom             4.5.2021  gegen  die   Pfändungs-   und   Überweisungsverfügung   der             Antragsgegnerin vom 13.4.2021 wird angeordnet.


     Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

     Der Wert des Streitgenstandes wird auf 21,86 € festgesetzt.



Gründe


Der   vorliegende   Antrag,   die   aufschiebende   Wirkung   des  Widerspruchs   des  Antragsstellers vom  4.5..2021gegen die  Pfändungs-  und Überweisungsverfügung 

der Antragsgegnerin vom 13.4.2021 anzuordnen, ist zulässig (A)  und begründet (B)


(A) Der Antrag ist  zulässig,  insbesondere  statthaft, denn   dem Widerspruch kommt keine     aufschiebende      Wirkung    zu     ( §§    80      Abs.     2    Satz     1       Nr.    3    Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -;  20  des Landesgesetzes  zur Ausführung der

Verwaltungsgerichtsordnung -AGVwGO - ).



B)  Der   Antrag  ist   auch  begründet.   Die  Abwägung  zwischen  dem    öffentlichem

Interesse an einem sofortigem Vollzug der angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit dem privaten Interesse des Antragsstellers von einem solchen Vollzug verschont zu bleiben, führt zu einem Überwiegen des privaten Interesses. Denn bei der allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 13.4.2021 erweist sich diese als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.



1)  Sie   findet    zwar   ihre   rechtliche    Grundlage    in    den    §§   43   und  48     des

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -


2)  Die   Pfändungs-   und   Überweisungsverfügung  vom   13.4.2021   ist   aber   nicht

hinreichend bestimmt.


a) Insbesondere genügt sie nicht § 43 Abs. 3 Satz 1 LVwVG, wonach bei beizutreibenden Geldbeträgen der Schuldgrund anzugeben ist. Dieses Erfordernis entfällt gemäß § 43 Abs 3 Satz 2 LVwVg nur bei der Ausfertigung für den Drittschuldner   ( OVG  RP,  Beschluss   vom    4.5.2021   -    7  B  11514/20.OVG ).   Die


                                                                                                                                              -3-

Vollstreckungsforderung  ist damit genau zu bezeichnen;  dabei ist nicht ausreichend, dass sich die Forderung aus Umständen ergibt, die außerhalb des Wortlauts der Pfändungs- und Überweisungsverfügung liegen (BGH, Urteil vom 25.1.1980 -VZR 161/76). Das Selbstvollstreckungsrecht gebietet es vielmehr, den Schuldgrund genau und eindeutig anzugeben; der Schuldgrund ist nämlich nicht bereits das das Rechtsverhältnis, aus dem heraus eine Zahlungspflicht hergeleitet wird, sondern erst der Leistungsbescheid, der als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht verbindlich regelt   ( OVG  Rheinland-Pfalz,  Beschluss  vom  22.3.1991  - 1 B 10101/91. OVG)  Allerdings genügt es, wenn in einer der Pfändungs- und Überweisungsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Schuldgrund hinreichend erkennbar wird ( OVG RP, Beschluss vom 5.4.2021,  a.a.O. ).


b) Die der Pfändungs- und Überweisungsverfügung  beigefügte Forderungsaufstellung bezeichnet zwar im vorliegendem Fall sowohl die Art der Forderung ("Widerspruchsgebühren"), als auch deren Fälligkeit und den offenen Betrag. Der betreffende Bescheid wird aber  - entgegen der dezidierten Anforderung in der Entscheidung des OVG RP vom vom 22.3.1991 (a.a.O.) - nicht angegeben. Aufgrund der Angaben  in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie der Forderungsaufstellung ist es dem Antragssteller nicht sicher möglich nachzuvollziehen, worauf  sich die Pfändungs- und Überweisungsverfügung inhaltlich gründet. Zwar ist dort der Gesamtbetrag der gepfändet und überwiesen werden soll ausgewiesen (87,44 € ).  Allerdings lässt sich der Pfändungs-  und Überweisungsverfügung und der Forderungszusammenstellung weder der Schuldgrund der Hauptforderung entnehmen noch wie sich dieser Betrag zusammensetzt.


aa) Die vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsbezeichnung bezeichnet nicht den der Hauptforderung der Hauptforderung zugrundeliegenden Bescheid. 


bb) Dieser Bescheid, der den Schuldgrund  der Pfändungs- und Überweisungsverfügung konkretisiert, lässt sich auch nicht der beigefügten  Forderungszusammenstellung entnehmen. Dort fehlt die Bezeichnung dieses Bescheids samt Datum.  Aus dem  in der Forderungszusammenstellung angegebenen Kassenzeichen 2020/09924 lässt sich für den Antragsteller ebenfalls keine  sichere  Zuordnung  der  Hauptforderung ableiten.  Denn  der  hier  in Betracht 


                                                                                                                                              -4-


kommende Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.7.2020 weist ein anderes Kassenzeichen, nämlich 51100000112 aus. Auch die in der Forderungszusammenstellung angegebene Fälligkeit zum 12.8.2020 lässt eine Zuordnung nicht zu. Denn der dem Gericht vorgelegte Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.7.2020 weist eine solche Fälligkeit nicht aus. Alleine die Angabe zur  Forderungshöhe in der Forderungszusammenstellung ermöglicht  keine sichere Zuordnung der Hauptforderung. Denn entgegen der Angabe in der Forderungsaufstellung   ("Widerspruchsgebühren", " 65,24 € "  ) setzt der  Kostenfestsetzungsbescheid  vom  1.7.2020 eine Widerspruchsgebühr  i. H.v. 60 € und Post-   und Fernsprechgebühren i.H. v. 5,24 € fest.  Zudem lässt allein die Höhe der ausgewiesenen Forderung, auch wenn diese wie hier leicht zu addieren ist, nicht sicher die Zuordnung zu einem bestimmten Bescheid zu, etwa, wenn mehrere Bescheide über Gebühren in derselben Höhe ergangen sind. 


cc)  Auf die  angeführten  Mahnungen und  Ankündigungen der Zwangsvollstreckung - diverse Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen, die ergangen sein sollen, fehlen in der Verwaltungsakte -  kann mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung  nicht  zurückgegriffen werden, denn die Forderungen, die vollstreckt werden sollen, müssen aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung selbst hinreichend deutlich hervorgehen. Demnach ist es nicht ausreichend, dass sich die Forderung aus Umständen ergibt, die außerhalb des Wortlauts der Pfändungsverfügung liegen (OVG RP, Beschluss vom 22.3.1991, a.a.O. ;  VG Trier, Beschluss vom 30.4.2003 - 2 L 458/03.TR).


dd) Nach den hier vorgelegten Unterlagen kann zwar vermutet werden, dass die ausgewiesene Hauptforderung in Gestalt von Widerspruchs-, Post- und Fernsprechgebühren in Höhe von 65,24 € auf dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.7.2020 beruht. Das lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht der der Pfändungs- und Überweisungsverfügung beigelegten Zusammenstellung entnehmen. 


b) Ist die Hauptforderung aus den genannten Gründen nicht  hinreichend bestimmt angegeben,  so   steht   dies    auch    einer   sicheren   Bestimmbarkeit  der   mit    der

Pfändungs-  und  Überweisungsverfügung   geltend   gemachten    Nebenforderungen

 

                                                                                                                                              -5-


und Auslagen entgegen, so  dass auch insoweit der vorliegende Eilantrag erfolgreich ist.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1  VwGO .


Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz  - GKG - i.V.m.  Nr. 1.5  des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169. Danach wird im Eilverfahren ein Viertel des Streitwert der Hauptsache angesetzt.


 [Rechtsmittelbelehrung]


Kommentar:   Der Eilantrag lautete:


Eilantrag zwecks Verfügung einer einstweiligen Anordnung zur grundsätzlichen Verhinderung der Durchführung unverhältnismäßiger Pfändungs- und Überweisungsverfügungen  wegen eines minimalen Geldbetrags durch Abschneidung des vermeintlichen oder tatsächlichen Schuldners von der „Lebensader GIRO-Konto“ durch vollständige Kontosperrung 



Dieser phänomenale Beschluss-Text des VG Neustadt an der Weinstraße zu diesem Eilantrag in Sachen Verhältnismäßigkeitsprinzip und Übermaßverbot dürfte sich als im höchsten Maße "diskussionswürdig"  erweisen  und  könnte  der  Hit  dieser   Website  werden.

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Lösung der Preisfrage von ganz oben

So doch nicht:

https://www.t-online.de/region/stuttgart/id_100110642/sek-einsatz-in-berglen-gerichtsvollzieher-mit-kettensaege-angegriffen.html


Sondern wie oben in der Preisfrage beschrieben!


Obergerichtsvollzieher M. , der am ...  unvermittelt vor der Tür stand, muss ob des freudigen Empfangs gleichermaßen geschockt gewesen sein. Hatte er so etwas wohl noch nie erlebt?

 

Er nannte seine Forderung - 101 Euro - und wollte sonst keinerlei Stellung nehmen. Es war erhebliche Lautstärke erforderlich. "Wir sind doch erwachsene Leute, und ich lasse mir nicht den Mund verbieten. Sie hören sich jetzt drei Sätze an!" Mit denen wurde er informiert, dass noch mehr kleinere Forderungen anstünden und dass er sicherlich bald wiederkommen müsse. Es handele sich prinzipiell um so etwas wie das Thema Überpfändungsverbot, das ihm doch sicherlich bestens bekannt sei. Das erregte offensichtlich seine Aufmerksamkeit. Und er fand dann für das nächste Mal einen Vorabkontakt per E-Mail auch sinnvoll. Inzwischen lag dann auch selbstverständlich das Geld auf dem Tisch.

Das nächste Mal wird er empfangen mit der Frage    "Kaffee oder Tee ?"

Warum die Freude? Es ist somit vorgeführt, dass eine vollständige Kontosperrung bei geringen oder gar geringsten Forderungen nicht notwendig ist.  Noch nicht gezeigt ist, ob sie zulässig ist. 


Zudem muss mit dem Transparenzgesetz gezeigt werden, wie oft sie mit welcher Begründung oder Mentalität ("Dem oder der zeigen wir es!")   angewandt wird.

 

Die Erfahrungen werden hier personifiziert vorgeführt.






(wird weiter ausgeführt)