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Der Vergleich der Rechtsprechung (A dienstliches Interesse ) nach der allerorten geänderten Gesetzesformulierung mit der früheren Rechtsprechung (B besonderes dienstliches Interesse) zeigt wie auch schon unter Problem / Prägnante Fälle, dass sich für den Beamten nichts geändert hat.
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Vor Ort und vor Gericht ist er in einer bettelnden Position.und erfährt vor Gericht die volle Wucht früherer Argumentationen.
Insbesondere hat das OVG Koblenz am 25.2.2011 festgestellt:
"Schließlich vermag auch der geänderte Wortlaut des § 55 Abs. 1 LBG in der ab den 1. August 2007 geltenden Fassung nicht, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers zu begründen.
Mit der Ersetzung der "dringenden dienstlichen Belange" wollte der Gesetzgeber nicht die Anforderungen an ein Hinausschieben des Ruhestandes senken. Vielmehr erachtete er die bisherige Formulierung
nur mangels praktischer Bedeutung für nicht erforderlich.
- 2 A 11201/10.OVG -
Das müsste Kurt Beck die Zornesröte ins Gesicht treiben, denn er hat die Änderung mit großer Reklame und finanziellem Anreiz verkauft!
Wo bleibt sein Anstand?
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"Sinn und Zweck können nur erreicht werden, wenn die Formulierung "wenn es im dienstlichem Interesse liegt" zugunsten einer Option bis 68 arbeiten zu können aus dem Gesetz gestrichen wird." (Eine Forderung des Philologenverbandes RLP) (Vgl. Haltung von Verbänden)
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Lehrerbeschwerde RLP
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3365
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Direktor des Amtsgerichts Brackenheim
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4037
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Studienrat in Bremen
http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2011/01/25/endstation-ruhestand.php
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Ministerialrat in Sachsen-Anhalt
http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=28987
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http://www.judicialis.de/Oberverwaltungsgericht-Sachsen-Anhalt_1-M-17-08_Beschluss_14.03.2008.html
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UNi-Prof in NRW
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(wird fortgesetzt und kritisch kommentiert)