I
In Baden-Württemberg gibt es das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns, wenn es im dienstlichen (nicht mehr im besonderen dienstlichen) Interesse liegt, schon seit 2005.
Bezüglich der Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns hatte Ministerpräsident Kurt Beck also keineswegs die Nase vorn. Wohl aber in der Reklame: "Nur Leistungsfähigkeit entscheidet!"
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http://www.gew-bw.de/Binaries/Binary7049/Zahlen_Pensionierung.pdf
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Landtag von Baden-Württemberg
14. Wahlperiode 13. 06. 2006
Antrag
der Abg. Hagen Kluck u. a. FDP/DVP
und
Stellungnahme
des Innenministeriums
Pensionierungen
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,...
Von Seite 1:
5. wie viele Beamte in welchen Geschäftsbereichen der Landesregierung seit
2005 die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand (§ 51 LBG) mit
welchen Fristen beantragt haben und wie vielen Anträgen vollinhaltlich
stattgegeben wurde,
6. ob es zutrifft, dass abweichend von der Regelung des § 51 LBG für die Polizeivollzugsbeamten
Sonderregelungen geschaffen wurden und wie dies
begründet wird,
7. ob es diesbezüglich noch weitere einschränkende Regelungen in anderen
Geschäftsbereichen gibt.
13. 06. 2006
Kluck, Dr. Bullinger, Chef,
Bachmann, Dr. Rülke FDP/DVP
Seite 5:
Sowohl die Bewilligungspraxis als auch die erzielten Einsparungen zeigen,
dass die Neuregelung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand den
Beamten und Personalbehörden neue Spielräume eröffnet hat, die von diesen
im Hinblick auf die personal- und finanzwirtschaftlichen Bedürfnisse des
Landes verantwortungsvoll genutzt werden
..
Aus der Tabelle auf Seite 8 erkennt man, dass es im ersten Jahr der Regelung 101 Anträge gegeben hat. Davon wurden 82 bewilligt.
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Die Anträge aus dem Fachhochschulbereich (4) und dem Universitätsbereich (20) wurden alle bewilligt. Aus dem Schulbereich wurden von 31 Anträgen 27 bewilligt.
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Inwieweit nach einem Jahr erneut Anträge gestellt wurden, ist nicht recht ersichtlich.
Drucksache 14/14
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II
Die Auffassung von J. E. Zöllner, ehemaliger Wissenschaftsminister in Rheinland-Pfalz, jetzt Berlin, ist aus der folgenden Kleinen Anfrage zu ersehen:
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Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16 / 10 220
!6. Wahlperiode
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP)
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http://www.sebastian-czaja.de/downloads/ka1610220.pdf
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vom 16. Januar 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2007) und Antwort
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Zu alt für die Wissenschaft?
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Auszug:
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass Hoch-schulprofessoren mit dem vollendeten 65. Lebensjahr, unter besonderen Umständen mit dem 68. Lebensjahr, emeritiert werden müssen - ob sie wollen oder nicht?
(....)
Ich halte eine Flexibilisierung der Altersgrenze bei Professorinnen und Professoren mit der Möglichkeit, über das 65. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zu bleiben, aus mehreren Gründen für sinnvoll. Zum einen bleibt den Hochschulen auf diese Weise über lange Jahre hinweg erworbene Kompetenz und Erfahrung erhalten, zum anderen ist die Verlängerung von Dienstverhältnissen über das 65. Lebensjahr hinaus eine Maßnahme zur Bewältigung des zu erwartenden „Studentenbergs". Darüber hinaus
dient das Hinausschieben der Altersgrenze auch der Begrenzung von Versorgungsausgaben, worauf der Senator der ehemaligen Senatsverwaltung für Inneres in seinem Bericht an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 17. August 2006 hingewiesen hat. Dies ist jedoch abzuwägen mit möglichen negativen Folgen für die Berufschancen von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern.
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Das Gerücht, dass J. E. Zöllner dem Mainzer Wissenschaftsministerium den Geist eingeimpft hätte, bei Professoren trotz Änderung des Gesetzes (dienstliches Interesse statt besonderes dienstliches Interesse) auf jeden Fall (notfalls kaschiert) am besonderen dienstlichen Interesse (Exklusivität) festzuhalten, trifft nicht zu.
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Er hat ersichtlich obige Meinung schon vor der großsprecherischen Änderung des Gesetzes in Rheinland-Pfalz kundgetan.
Dass seine Nachfolgerin, Doris Ahnen, die Glaubwürdigkeit von Kurt Beck untergraben will, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich.
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Handelt es sich hier um eine Übersteuerung der Legislative durch die Ministerialbürokratie?
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III
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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ Drucksache 15/608
15. Wahlperiode 12.12.206
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http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/608-15.pdf
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Der Ministerpräsident hat in seiner Regierungserklärung am 30. Mai 2006 angekündigt,die bisherige Regelung zur Altersteilzeit bis auf
festzulegende Personalabbaubereicheauszusetzen und durch eine
Neuregelung zu ersetzen, die ...
A. Problem und RegelungsbedürfnisB. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem aufgezeigten Regelungsbedarf Rechnung. Es sollen zudem neue Möglichkeiten zum gleitenden Übergang
in den Ruhestanderöffnet werden, die Komponenten enthalten, die bei den
Beamtinnen und Beamten Anreize dahingehend schaffen, über die gesetzliche
Altersgrenze hinaus bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres
Dienst zu verrichten.
(...) Weiter auf S. 11
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B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Landesbeamtengesetzes)
Zu Nummer 1
Nach Absatz 1 soll, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, auf
Initiative des Dienstherrn mit Zustimmung der Beamtin oder
des Beamten oder auf deren oder dessen Antrag der Eintritt
in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus
um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen
darf, hinausgeschoben werden können, jedoch nicht länger
als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres;
die bisherige Voraussetzung „wenn dringende
dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte
durch einen bestimmten Beamten erfordern“ ist
mangels praktischer Bedeutung nicht erforderlich. Dies gilt
bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze
entsprechend.
(...) Weiter auf S. 12 :
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Durch Beschluss des Landtags vom 20. September 2006 (Landtagsdrucksache
15/265) ist die Landesregierung aufgefordert
worden, „spätestens im Rahmen der nächsten Änderung des
Landesbeamtengesetzes nochmals eine Anhebung der Altersgrenze
der beamteten Lehrkräfte für den Eintritt in den Ruhestand
entsprechend der für angestellte Lehrkräfte geltenden
Regelung zu überprüfen und über das Ergebnis zu berichten.“
Diese Prüfung konnte – schon aus Zeitgründen – nicht im
Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs vorgenommen
werden; sie ist für eine nächste Änderung des Landesbeamtengesetzes
vorgesehen.
(...)
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Jedes Urteil in Rheinland-Pfalz, dass eine Formulierung enthält der Art "Der Kläger konnte kein besonderes dienstliches Interesse an seinem weiteren Verbleiben begründen" stellt eine Ausbremsung der Neuerung des Gesetzes dar.
Diese Ausbremsung sollte durch die Legislative gerügt werden. Letztlich ist es eine Frage der Glaubwürdigkeit von Kurt Beck.
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Der letzte der zitierten Abschnitte zeigt, dass es ums Sparen geht. Die Gerichte können diesen Zweck nicht länger verdrängen. Nach der Wahl kommt in Rheinland-Pfalz ebenfalls die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beamten auf 67!!
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Weiter: Button Avatar im Landtag RLP:
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http://www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de/-Avatar-im-Landtag-RLP
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IV
Aus dem Bayrischen Landtag
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21.5.2010
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Die unterschiedliche Ausgestaltung der Mitwirkung bei Richtern und bei Staatsanwälten beruht darauf, dass bei Staatsanwälten, anders als bei Richtern, ein Ermessenspielraum der Exekutive bei der Bewilligung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts besteht. Richtern wird nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayRiG neu ein Anspruch auf Hinausschie-ben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt. Die Justizverwal-tung kann den rechtzeitig gestellten Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Gründe, etwa gesundheitliche Einschränkungen oder erhebliche Disziplinarmaßnahmen, entgegenstehen. Dies trägt der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Richter (Art. 97 GG, Art. 85, 87 BV) Rechnung. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, wenn der Justizverwal-tung Ermessen bezüglich der Entscheidung über den Antrag eines Richters eingeräumt würde.