Philologenverband RLP:
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"Das freiwillige Hinausschieben des Ruhestandsbeginns sollte nicht weiter vom Vorhandensein eines dienstlichen Interesses abhängig gemacht werden."
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GEW, Bezirk Lüneburg:
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http://www.gew-bvlueneburg.de/sbpr/Info-Dateien/2010%2001%20Info.pdf
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Hinausschieben der Altersgrenze
(...)
In der Regel stimmt der SBPR diesen Anträgen nicht
zu.
den SBPR so handeln lassen:
1. Die Altersgrenze von 65 Jahren trägt dem
Umstand Rechnung, dass die Kräfte im Alter
nachlassen. Angesichts der signifikant hohen
Frühpensionierungen im Schulbereich hat
dieser Umstand für Lehrkräfte besondere
Relevanz. Beantragen Lehrkräfte das Hinausschieben
der Altersgrenze, mag dem häufig
eine Selbstüberschätzung zugrunde liegen,
die gesundheitliche Probleme heraufbeschwören
kann. (Das ist eine Frechheit! (Der Website-Betreiber))
2. Keine der beantragenden Lehrkräfte unterrichtet
ein Mangelfach. Dies zumindest
müsste eine Voraussetzung sein, um überhaupt
eine Zustimmung zur beantragten
Maßnahme in Erwägung ziehen zu können.
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Polizeigewerkschaft beim Polizeipräsidium
Karlsruhe
Bisher hatte man den Eindruck, die Polizisten seien die entschiedensten Gegner.
Irrtum!
http://www.dpolg-bw.de/orga/verbaende/nb/kv/ka/aktuelles/archiv2008/Info_18_08.pdf
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Bislang wurden Anträge zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit aufgrund der
Rechtslage des Landesbeamtengesetzes lt. eines Erlasses des Landespolizeipräsidiums
grundsätzlich abgelehnt. Mit Datum vom 31.07.2008 teilt das Innenministerium – LPP – den
Dienststellen nunmehr seine neue Auffassung mit. Vielleicht hat man im IM erkannt, dass
die grundsätzliche Ablehnung von freiwilligen Verlängerungsanträgen unmittelbar vor der
erwarteten „zwangsweisen“ und generellen Verlängerung der Lebensarbeitszeit im Zuge
der Dienstrechtsreform die Verantwortlichen im LPP doch noch in Erklärungsnot bringen
könnte. Es ist nur schwer vermittelbar, dass die Landesregierung schon vor drei Jahren eine
gesetzliche Regelung zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit auch für die
Polizei geschaffen hat, das IM -LPP- diese Option aber per Erlass grundsätzlich nicht zulassen
wollte. Was aber soll die Verfahrensänderung so kurz vor der zu erwartenden neuerlichen
Gesetzesänderung?
(Wird fortgesetzt)