Verfassungsbeschwerde 

 

 

Seinerzeit eingereicht und im Vorfeld wegen eines platten (nicht gelungenen) Abwimmelversuchs schon nicht ganz langweilig. (Wird fortgesetzt)

 

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(…)

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…   wird  hiermit Verfassungsbeschwerde eingelegt.

 

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Gegenstand:

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Ausbremsung des Gesetzes zum Hinausschieben des  Ruhestandsbeginns von Beamten und Beamtengruppen (z.B. Professoren) durch beliebige Interpretation des dienstlichen Interesses

 Die Gesetzeslage

Seit einigen Jahren ist in fast allen Bundesländern für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand in den Landesbeamtengesetzen ein Paragraph mit folgender oder fast solcher  Formulierung zu finden, z.B. Rheinland-Pfalz:

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 LBG § 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt,  kann  die  oberste Dienstbehörde  mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag  den Eintritt in  den Ruhestand über    das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 auf andere Behörden übertragen.

In der alten Fassung hieß es:

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 LBG § 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns

.. 

 

(1) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern,kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

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Auf der Website www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de

 

sind eine Vielzahl von Fällen beschrieben mit teilweise prominenten Beispielen.

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Wenn man nicht Sinnentleerung der deutschen Sprache betreibt, um ergebnisorientiert urteilen zu können, bedeutet „dienstliches Interesse“ gerade nicht mehr, Altersausgewogenheit, eventuelle Gebrechlichkeit und andere überkommene übergeordnete Gesichtspunkte noch ins Feld  führen zu wollen. Genau das hat zum Beispiel Ministerpräsident Kurt Beck vollmundig   verkündet bzw. verkünden lassen. (…)

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Verstoß gegen das Grundgesetz

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Die Erfahrung mit  der Umsetzung der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns über nunmehr etliche Jahre verstößt offensichtlich gegen das Bestimmtheitsprinzip, das zum in Art. 20 Abs. 3  GG verankerten Rechtstaatsprinzip gehört.

Ziel der Beschwerde

Angesichts der Tatsache, dass nur  1- 3 Prozent der Beamten überhaupt bereit wären, den Ruhestand hinauszuschieben (die in einer vielleicht mal primitiven Umgebung als Streikbrecher angesehen werden), wäre es eine klare Regelung, deren Anträge bis 67 unbesehen zu genehmigen und für die dritte Verlängerung eine in der Regel wohlwollende Prüfung des Antrags vorzusehen.

. (Regelung für Professoren in Baden Württemberg, Option für Professoren in Niedersachsen, warum nicht für Richter, warum nicht für Staatsanwälte usw. ?)

 

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oder

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Ersetzung der sich als zu unbestimmt erwiesenen Formulierung „…wenn es im dienstlichen  Interesse liegt“ durch  „Die oberste Dienstbehörde genehmigt auf Antrag des Beamten in der Regel das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns, es sei denn, dass im Einzelfall dringlichste dienstliche Gründe entgegenstehen.“

Und zudem

ist das Vorlegen transparenter Gründe und verbindlicher Regeln durch den Dienstherrn, deren Aufstellung er auch der Institution vor Ort (z.B. UNI, FH) überlassen sollte, unabdingbar zu verlangen.

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Weiterhin

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für notwendig erachtet wird die

 

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Prüfung notwendiger Konsequenzen 

aus der Feststellung des EuGH, dass  Zwangspensionierung dem Grunde nach sehr wohl  Altersdiskriminierung bedeutet, wenngleich sie durch höhere Ziele gerechtfertigt sein soll, zur Vermeidung unnötiger Altersdiskriminierung durch sorgfältig wertschätzenden Umgang mit denjenigen, die von der Möglichkeit des Hinausschieben des Ruhestandsbeginns den grundsätzlich von der Politik gewünschten Gebrauch machen wollen, durch Nachweispflicht für das Erreichen des übergeordneten Ziels im Einzelfall einer Ablehnung.Die jetzige Beliebigkeit ist durch eine abschreckende und als zutiefst unanständig zu empfindende Gutsherrenart charakterisiert, was natürlich weit von sich gewiesen wird.

 

(…)

 

Der eigentliche Text der Beschwerde mit Seitenhinweisen auf die Anlagen  wird hier weggelassen, stattdessen wird die mit eingereichte

Zusammenfassung

(…) zur Verfassungsbeschwerde (…) mit Bezug auf das Urteil des des EuGH vom 21.7.11 – C-159

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wiedergegeben.

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Vorbemerkung:

Es ist leicht erkennbar, dass sich hier jemand übergeordnet des Themas der Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns angenommen hat ( Vgl.  Website  www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de )

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 Relevanz

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 Es geht hier nicht in erster Linie darum, ein Fehlurteil doch noch korrigieren  lassen zu wollen.

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Vielmehr geht es darum, dass es in dieser Sache bisher ja gerade keine Fehlurteile geben kann, da generell den Dienstherren im Einzelfall  eine völlige Ermessensfreiheit, die Einschätzungsprärogative,  Nichtnotwendigkeit der Nennung von überprüfbaren Kriterien (Unbestimmtheit) und eine beliebig vage Begründung für die Ablehnung eines Antrags zugebilligt wird.

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 Für die Ausklammerung einer Gruppe (z.B. Staatsanwälte, Richter, Professoren,… ) genügt notfalls die Berufung  auf das  sachfremd  übergeordnete Ziel, Rechtsstreitigkeiten über die noch vorhandene oder nichtvorhandene Leistungsfähigkeit aus dem Wege gehen zu wollen, selbst wenn die Legislative des Landes ein konkretes übergeordnetes Ziel definiert und propagiert hat.

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 Diese vorangestellte Zusammenfassung soll nun durch 10 Fragen mit Bezug auf das EuGH-Urteil vom  21.7.2011 – C-159   zur Altersgrenze und zur Zwangspensionierung aufgeschlüsselt werden.

 

Sie beziehen sich auf die in  dem Text des EuGH-Urteils(Button "EuGH-Urteil zur Altersgenze") markierten Stellen und die dazu markierten 33 Kommentare.

 

.(…)

 

Die vorgeführte Einbettbarkeit  in das EuGH-Urteil soll (…) überzeugend die übergeordnete Relevanz aufzeigen.

 

Fragestellungen:

 

Frage 1

 

Ist es rechtens, dass offenbar alle  Gerichte, insbesondere das OVG Koblenz, keinen inhaltlichen Unterschied zwischen dem Gesetz in der alten Form „Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall…“ und der neuen Form  „Wenn es im dienstlichem Interesse liegt…“ gelten lassen wollen?

 

(Kommentare 1 , 15  und 18)

 

Frage 2

 

Dem Wortlaut nach stellt die Gesetzesänderung eine Erleichterung dar. Die Gehaltszulage (8% in RLP (eine höhere wurde diskutiert und wird in BW gezahlt)) signalisiert  eine Ankurbelungsabsicht.

 

Ist es politisch korrekt, einen Antragssteller - von den Gerichten regelmäßig vorbehaltlos unterstützt -  als Bittsteller zu behandeln, oder muss er als hochgeachteter Angebotserbringer angesehen werden, der schon jetzt einen besonderen Beitrag für das Alterssicherungssystem erbringt?

 

(Kommentare  4,  8,  9,  12,  17,  26,  2731,  32)

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Frage 3

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Darf eine Untergliederung des Landes (z.B. Ministerium) die von der Legislative vorgegebene legitime Zielsetzung ignorieren und die zuvor verfolgten Zielsetzungen, die die der Gegner von längerer Lebensarbeitszeit sind, bei ihren Entscheidungen offen oder getarnt als angeblich höherwertig zur Geltung bringen?  

 

(Kommentare  4, 8,  9,  11,  17,  18,  20,  26)

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Frage 4

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Nach Randnummer 57/56 des EuGH-Urteils gilt:

.„Indes muss ein grundsätzlich zwingender Übertritt den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wie er in § 50 Abs. 1 HBG vorgesehen ist, insoweit auch angemessen und erforderlich sein“

 

Ist es danach rechtens, nach einer ersten Verlängerung die Gründe für die erste Verlängerung für eine zweite Verlängerung nicht mehr gelten lassen zu wollen und die Aufforderung auszusprechen, sie zu beseitigen insbesondere durch umgehende Neuausschreibung der Stelle?

 

Dürfen dabei in Unbestimmtheit die Gründe für Verlängerungen überhaupt ungenannt bleiben, weil sie (nicht übereinstimmend mit der Legislative) vage und die Legislative übersteuernd sein dürfen?

 

(Kommentare  21,  22, 23 )

 

Frage 5

 

Darf schon nach der ersten Instanz  im Eilverfahren (VG) die Entlassungsurkunde (blitzartig) zugestellt werden, obwohl noch nicht einmal eine Konkurrenzlage mit einem neu zu Berufenen entstanden ist und nicht einmal die Frage der Lehrbeauftragten zur Schließung der entstandenen Lücken geklärt ist, und ist es rechtens, dass allein wegen dieser Zustellung bei angekündigter Klagefortsetzung der Gang zum OVG im Eilverfahren vom OVG vorab für nutzlos erklärt wird, weil die Urkunde ohnehin nicht mehr zurückgenommen werden könne ?

 

(Kommentare: 13,  14,  19,  21)

 

Frage 6

 

Hat der abgewiesene Antragsteller das Recht, dass Zeugenbefragungen erfolgen können bezüglich der Gründe des dienstlichen Interesses, besonders dann, wenn das dienstliche Interesse zunächst schriftlich bekundet wurde (Fachbereich, Dekan, Präsident, alle Kollegen), dieses dann aber auf „Nachfrage“ des Ministeriums mit 180°-Drehung zurückgenommen wurde?  Stellt der Vorgang unter Frage 5 somit eine Rechtsmittelabschneidung dar insbesondere auch wegen des Sachverhalts nach Frage 4 ?

 

(Kommentare: 3,  13,  19 )

 

Frage 7

 

Darf eine Gruppe (z.B. Professoren in RLP) de facto von der Änderung des Gesetzes ausgeschlossen werden, obwohl hier extreme Rekrutierungsprobleme herrschen?

 

Darf einem Einzelnen das weitere Hinausschieben des Ruhestandsbeginns systematisch verweigert werden, um keinen Präzedenzfall wirksam werden zu lassen?

 

.Muss das Ministerium, auch zuständig für Schulen, vor Gericht (OVG) Auskunft über die Verwaltungspraxis  und die Anzahl der Genehmigungen geben?

 

(Kommentare: 5,  28,  Randnr. 79/78.  80/79)

 

Frage 8

Müssen nicht nach der Gesetzesänderung dringlichst verbindliche Regeln für Hochschulen, Schulen, Polizei, Finanzamt usw.  aufgestellt werden, nach denen das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns zu befürworten wäre, so dass  z.B. ein FH-Präsident sich nicht gezwungen sieht, die Befürwortung beim Ministerium aufgrund seiner Hintergrundsituation besser folgsam wieder zurückzunehmen?

.Ist im Falle der Universitäten und Hochschulen die beschworene Autonomie zu berücksichtigen, so dass diese von den Fachbereichen, dem Senat, dem Hochschulrat und dem Präsidenten aufzustellen wären?

 

Frage 9

 

Darf ein Bundesbürger in einer Sache sich einem Gesetz gegenüber sehen, das sich seit seiner Einführung in hohem Maße als unbestimmt erwiesen hat?

 

(Kommentare:  3,  15 )

 

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Frage 10

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Kann einer Gruppe, hier den am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns Interessierten, in Deutschland etwas verweigert werden mit der Begründung, dass man Rechtsstreitigkeiten mit ihnen aus dem Wege gehen will und auch darf?

 

Die feste Altersgrenze stellt laut EuGH eine Ungleichbehandlung dar, eine aufgrund  (nach wie vor für noch Leistungswillige zweifelhafter)  „höherer Ziele“ und der gesicherten Versorgung hinnehmbare Altersdiskriminierung.

 

Ist  demgegenüber die Verweigerung der Rechtsstreitmöglichkeit mit Aussicht auf Erfolg  bezüglich des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns nicht eine gänzlich inakzeptable Altersdiskriminierung der Beamten im Alter von 65 bis 68 Jahren, die es sonst in keinem Bereich von Arbeitsgerichtssachen gibt  und die sich leicht beseitigen ließe? (Vgl. Frage 8)

 

.(Kommentare:   (5) Randnr  5/4,   10,      Randnr. 80/79  „mittelbare Diskriminierung“)  . 

 

 

 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wurde als zulässig angesehen (interessante Eindrücke im Vorfeld!), aber nicht zur Entscheidung angenommen.

Kein Wunder bei der allgemeinen geistigen Haltung zu diesem Thema!

 

(Wird fortgesetzt.)