Rechtsmittelabschneidung

Wenn nach einer Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch der  Antrag auf  Einstweiligen Rechtsschutz im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht scheitert , beeilt sich der Dienstherr, dem Beamten die Entlassungsurkunde noch vor dem Gang zum OVG zuzustellen (Blitzentlassung!)

Vom OVG kann man schon signalisiert bekommen, dass die Beschwerde im Eilverfahren vor dem OVG zwecklos sei,  da ein Beamter im Ruhestand ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nicht mehr verfolgen könne.

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(So geschehen im prägnanten Fall 4, und vom Ministerium im Hauptsacheverfahren vor dem OVG  als Argument verwendet. Dort wurde die Rückgabe der Beamtenurkunde im Falle des Obsiegens aber nicht  als Problem gesehen.

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Über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens besteht offensichtlich Uneinigkeit.

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Der Oberstaatsanwalt in Frankfurt (prägnanter Fall 1) hatte seine Entlassungsurkunde schon in Händen und ist dennoch vom VG wieder eingesetzt worden

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Im Falle des Ministerialrates in Sachsen-Anhalt  (vgl. A Dienstliches Interesse)

http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=28987 

wird ausdrücklich festgestellt:

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"6. Nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand rechtlich unmöglich..

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Und besonders deutlich wird diese Auffassung  hier:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020080000085+ME 

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"Denn der Antragsteller wurde nicht in den Ruhestand versetzt, sondern sein Eintritt in denselben nach Erreichung der Altersgrenze erfolgte von Gesetzes wegen (vgl. Kümmel, BeamtR, Stand: Dez. 2007, § 51 NBG Rn. 9). Der Antragsgegner hätte daher den Beginn des Ruhestandes nur verhindern können, indem er dem von ihm für unberechtigt gehaltenen Begehren des Antragstellers nachgegeben und einen auf § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG gestützten Verwaltungsakt erlassen hätte. Hierzu war der Antragsgegner jedoch - offensichtlich - nicht gehalten, nur weil gerichtliche Verfahren anhängig gemacht worden sind, in denen um seine entsprechende Verpflichtung gestritten wird. " .

Es wird nicht verkannt, dass der Fall Graefen von anderer Dimension ist, schon gefühlt deshalb, weil es bei einer Konkurrentenklage vielleicht um zehn oder gar zwanzig Jahre Dienstausübung geht; beim Hinausschieben des Ruhestandsbeginns bis dato um ein paar Jahre.

Fest steht aber, dass in dem Urteil ein sorgfältiger Umgang und Durchdringungstiefe im Eilverfahren angemahnt wird, und dass die Ersetzung von "Blitzernennung" entsprechenden Formulierungen durch "Blitzentlassung" entsprechenden Formulierungen Sinn macht.

(Vgl. Urteile im Volltext)